Die dritte „Pflichtientscheidung“ kommt aus Bayern. Es ist der OLG München, Beschl. v. 02.05.2017 – 2 Ws 504/17, den ich vom Kollegen Nieberler aus München erhalten habe. Beantragt war die Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen Beleidigung. Begründet worden ist der Beiordnungsantrag mit dem sog. „fair trial-Gedanken, allerdings hatte hier nicht der Verletzte einen Zeugenbeistand, sondern eine Zeugin. Das LG hatte die Beiordnung im Berufungsverfahren abgelehnt. Das OLG stimmt dem zu:
Es liegt weder ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor, noch gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Auf die in dieser Sache auch schon zum Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung im 1. Rechtszug ergangenen Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ein Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des „fair trials“ in Fällen, in denen sich der Verletzte eines Zeugenbeistandes bedient. Zum einen bedient sich im vorliegenden Verfahren – wie das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat – nicht der Verletzte, sondern eine Zeugin vom Hörensagen eines Zeugenbeistandes, auch wenn diese – als Mutter des Verletzten – eine Nähe zum Hauptbelastungszeugen hat.
Zum anderen teilt der Senat auch nicht den von der Verteidigung unter Berufung auf das OLG Celle (Beschluss vom 20.08.1999, Gz. 23 Ss 50/99, BecksRS 2000,1767) angenommenen Rechtssatz, dass in Konstellationen, in denen sich der Verletzte eines Zeugenbeistandes bedient, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die zitierte Entscheidung lässt bereits eine solche Auslegung nicht ohne weiteres erkennen. Es ist zudem verfassungsgerichtlich geklärt, dass das im Grundgesetz verankerte rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensführung die Beiordnung eines Verteidigers für den Beschuldigten im Privatklageverfahren nicht schon deshalb fordert, weil der Privatkläger anwaltlich vertreten ist (BVerfG NJW 1983, 1599, beck-online). Erst recht muss dies für das Offizialstrafverfahren gelten, bei dem die übrigen verfahrensrechtlichen Garantien eines Angeklagten zusätzlich noch durch die ihrer Funktion nach auch zugunsten des Angeklagten tätig werdende Staatsanwaltschaft gesichert sind.
Die Möglichkeit, über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen zu können, braucht vorliegend nicht vertieft behandelt zu werden. Tatsächlich hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 07.09.2015 als Wahlverteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt, die ihm am 20.11.2015 gewährt wurde. Zuletzt wurde ihm am 12.01.2017 Akteneinsicht gewährt. Die Angeklagte verfügt daher über ihren Wahlverteidiger über umfassende Aktenkenntnis, die eine Schlechterstellung gegenüber der Zeugin bereits ausschließt. Da eine rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger ausscheidet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 141, Rn 8), kann die auf Akteneinsicht gerichtete anwaltliche Tätigkeit nicht zur Begründung des Antrags auf Beiordnung dienen,
Das nur über einen Anwalt bestehende Akteneinsichtsrecht genügt im übrigen für sich genommen nicht, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu begründen. Denn dies würde dazu führen, dass jedem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre und die Regelung des § 140 StPO damit ins Leere liefe. Eine solche Auslegung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
Der Gewährung von Akteneinsicht an den Zeugenbeistand ohne vorherige Anhörung der Angeklagten kommt keine für die Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung – über das zur Akteneinsicht allgemein Gesagte hinausgehende – Relevanz zu.“
Nun ja…. „bei dem die übrigen verfahrensrechtlichen Garantien eines Angeklagten zusätzlich noch durch die ihrer Funktion nach auch zugunsten des Angeklagten tätig werdende Staatsanwaltschaft gesichert sind.“ Ja, in Bayern? 🙂
Angesichts der ziemlich beschränkten Rechte eines Zeugenbeistandes (keine Akteneinsicht, effektiv jedenfals nur eine Beratung dazu, ob man den Bereich des § 55 erreicht hat und besser schweigt) und wenn der Beistand nicht gerichtlich beigeordnet wurde halte ich die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis für durchaus vertretbar.
Das Problem hier war ja gerade, dass der Zeugenbeistand volle Akteneinsicht (!) erhalten hat, obwohl ihm diese grundsätzlich gar nicht zusteht [BGH Beschl. v. 4.3.2010 – StB 46/09, BeckRS 2010, 12195, Rn. 8: »Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. […] Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als „Privatperson“ im Sinne von § 475 StPO«]
Und das sogar ohne vorherige Möglichkeit der Verteidigung, zu dem Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen Die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte erfordert aber regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten [vgl. BVerfG NJW 2017, 1164: Leitsatz 2].
Es ist nicht auszuschließen, dass der Kollege Kopien der Akte gefertigt und diese dann seiner Mandantin, der Mutter des Verletzten, überlassen hat. Sobald jedoch die Ablichtungen in den Händen der Mutter sind, hat, wäre es lebensfremd anzunehmen, ihr Sohn hätte keinen Zugriff darauf.
Dennoch ging die Sache selbst dann noch halbwegs gut aus: das Verfahren wurde in der Berufung gemäß § 153a StPO eingestellt.