Die mit einem verbotenen Rennen im Straßenverkehr (§ 29 StVO) zusammenhängenden Fragen spielen in der verkehrsrechtlichen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Das vor allem, mal abgesehen von den sich aus diesen „Verkehrsvorgängen“ ggf. entwickelnden schweren Folgen (Stichwort: Berliner-Raser-Fall und/oder Kölner-Raser-Fall), auch deshalb, weil die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen ist. Das KG hat dann jetzt im KG, Beschl. v. 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117/17 u. 3 Ws (B) 118/17 – (noch einmal) zu der Frage Stellung genommen, ob der Begriff des Rennens das Erreichen einer „absoluten“ Höchstgeschwindigkeit voraussetzt. Das KG hat diese Frage verneint:
„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen in Bezug auf beide Betroffenen ohne weiteres den objektiven Tatbestand eines „Rennens mit Kraftfahrzeugen“ (§ 29 Abs. 1 StVO), das hier nicht organisiert, sondern „wild“ stattgefunden hat und der Ermittlung desjenigen Fahrzeugs diente, das schneller beschleunigt. Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen. Das Urteil schildert, die Betroffenen hätten sich – nach bereits vorangegangener undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise durch Charlottenburg – mit ihren Fahrzeugen (beide: Audi A8) an einer Ampel auf der Straße des 17. Juni in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht und seien „gleichzeitig mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losgefahren“ (UA S. 6), wobei sich der Betroffene X mit dem neueren Modell abgesetzt habe (UA S. 3). Nachdem auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt war, nahmen die Betroffenen „Gas weg“ (UA S. 3), um, nachdem sie sich erneut – allerdings nun fahrend – auf einer Linie befanden, „wiederum hörbar Vollgas“ zu geben und ihre Fahrzeuge auf ein Tempo zu beschleunigen, bei dem der Fahrer des verfolgenden Polizeifahrzeugs eine Tachogeschwindigkeit von 90 km/h ablas und sich der Abstand zu den Betroffenen noch erhöhte. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Bewertung, die Betroffenen hätten kompetitiv gehandelt (zB UA S. 6: die „Reaktion der Fahrzeuge“ sollte „gegeneinander gemessen“ werden).“
Die mit verbotenen Rennen zusammenhängenden Fragen werden in Zukunft an Bedeutung zunehmen. Denn durch das „Gesetz zur Ahndung illegaler Straßenrennen“, das der Bundestag Ende Juni verabschiedet hat, gelten die Rennen nach dem neuen § 315d StGB künftig als Straftat und nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit. Die neue Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. BR-Drucks. 362/16 und BT-Drucks. 18/12936 und 18/12964). Die alte Rechtsprechung zu § 29 StVO wird dann bei der Auslegung des § 315d StGB von Bedeutung sein.