Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn

© Daniel Ernst – Fotolia.com

Ich eröffene den heutigen Tag mit einer (Teil)Vorschau auf die Bundesratssitzung am kommenden Freitag, dem 07.07.2017. Da wird es wohl eine Gesetzes-/VO-Änderung geben, die bislang recht wenig Aufmerksamkeit gefunden hat. M.E. ist es aber ein kleiner – wenn nicht größerer – Paukenschlag, den sich – nein, dieses Mal nicht Heiko Maas – sondern der ebenso für jede (negative) Überraschung gute Bundesverkehrsminister Dobrindt hat einfallen lassen.

Es ist die Änderung des Mobilfunkparagrafen in § 23 Abs. 1a StVO. Die ist ja schon länger in der Pipeline. Nun soll sie aber dann doch wohl noch in dieser Legislaturperiode kommen. Dazu gibt es die BR-Drucksache 424/17, die man zusammen mit der BR-Drs. 424/1/17 lesen muss. Ich gebe hier jetzt erst mal nur den geplanten Text der Neuregelung wieder. Danach soll es dann demnächst heißen:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

  1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  1. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.“

Ja, richtig gelesen bzw. das muss man erst mal auf sich wirken lassen. Hier zunächst mal nur eine kurze Einschätzung. Verboten ist damit alles und erfasst wird auch alles. Also z.B. auch das Navi. Und: Bei dem weiter Begriff der Kommunikation, den die OLG jetzt schon vertreten, fällt wohl auch die Benutzung einer Funkfernbedienung zum Öffnen eines motorisierten Garten- oder Garagentors unter die neue Regelung, denn auch das ist ja „Kommunikation“. Es sei denn, man stellt den Motor aus, und zwar vollständig – automatisches Abschalten gilt nicht mehr. Das Betätigen des Autoradios allerdings wohl nicht. Denn das muss man nicht aufnehmen oder halten. In meinen Augen Dobrindtscher Irrsinn.

Sehr schön auch: „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.“ Das ist ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rechtsanwälte. Die Kollegen werden sich freuen. Und natürlich die Verlage, denn da gibt es ja einiges umzuschreiben.

Das einzig Positive: Die Änderung kommt noch so rechtzeitig, dass wir sie bei der Neuauflage von „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage, 2017“ noch berücksichtigen können.

Dazu auch: „Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer“ des Kollegen Bischof.

Aktualisierung am 07.07.2017: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?

38 Gedanken zu „Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn

  1. Guido C. Bischof

    Vielen Dank für die Erwähnung.

    Ich gehe allerdings auch in der Fassung der BR-Drucksache 424/1/17 davon aus, dass das Radio miterfasst ist. Die Norm ist ja als „Erlaubnistatbestand“ formuliert. Die Voraussetzungen der Nr. 1 und eines Apsektes der Nr. 2 müssen kumulativ vorliegen. D. h. ein Zuwenden zum eingebauten Autoradio länger als 1 Sekunde ist m. E. künftig strafbewehrt.

  2. Hans Adler

    Schon ziemlich extrem, aber die aktuelle Regelung in Verbindung ist ja offensichtlich reformbedürftig, da die (verständliche) extreme Ausweitung durch die Rechtsprechung absurde Folgen hat. (Ein nur als Navi benutztes Smartphone ohne SIM-Karte darf man nicht abschalten, solange der Motor an ist. Dafür dürfte man im Prinzip während der Fahrt auf dem Ebook-Reader einen Roman lesen oder auf dem Laptop ein Word-Dokument schreiben.) Falls das Gesetz überhaupt eine Lenkungswirkung hat, dann dürfte die wohl darin bestehen, dass man wieder häufiger Leute sieht, die während der Fahrt in eine über dem Lenkrad oder auf dem Beifahrersitz ausgebreitete Landkarte vertieft sind. (Aber immerhin bemerkt man dabei selber, dass man unverantwortlich handelt. Bei elektronischen Geräten gibt es ja die Tendenz, dass man sich darin vertieft und die Umwelt vergisst.)

    Ich vermute aber, dass die Sache mit den Garagen-Fernbedienungen in der Praxis meist kein großes Problem sein wird, da in der Regel direkt davor ein Privatgrundstück sein dürfte, wo die StVO nicht gilt.

  3. Antwort

    @Hans Adler:
    In der Regel bedient man das Garagentor doch so rechtzeitig, dass man nicht zum Stehen kommen muss. Dazu müsste das Grundstück nun doch sehr groß sein.

  4. Michael

    Verstehe ich das richtig, dass ich in Zukunft bei einem Elektrofahrzeug das Navi gar nicht mehr benutzen kann, weil ich zum Benutzen das Fahrzeug komplett ausschalten müsste, dann aber das Navi logischerweise auch komplett ausgeschaltet ist?

  5. Schnorri

    Das kann nur ein Versuch sein.

    Es ist überhaupt nicht mehr erkennbar, was erlaubt ist und was nicht, angefangen vom Stationswechsel im Radio, das Klingeln der Rufannahme einer Freisprecheinrichtung und die Entscheidung, den Anruf anzunehmen oder nicht, oder viele Anzeigen und darauf beruhende Entscheidungen beim Führen eines elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuges…

    Und all diese Probleme werden vor Gericht spätestens an der 1-Sekunden-Regel scheitern, denn dazu müsste die Überwachungsbehörde parallel zum Übeltäter parallel fahren und ihn über Sekunden hinweg lückenlos beobachten, um diesen Nachweis führen zu können, im Zweifel per Videoüberwachung. Oder man baut die stationären Starenkästen zum Dauerbetrieb zwecks Überwachung dieser Norm um.

  6. Uli

    Bei der Funkfernbedienung sehe ich zwei Ansatzpunkte, sie vom Verbot auszunehmen:
    1. „Elektronisches Gerät“ ist etwas hochtrabend für eine simple Sendeeinheit, die ausschließlich eine Funkwelle auf einer definierten Frequenz verbreiten kann.
    2. Ist das wirklich schon „Kommunikation“, oder setzt die nicht senden und empfangen voraus?

  7. Schnorri

    Kommunikation liegt ja auch schon bei einem Befehl vor. Da braucht der Ausführende keine Antwort eben. Kommunikation ist die Funktionierende Übertragung von Information. So auch bei Rundfunk und Fernsehen. Beidseitig muss sie nicht sein.

  8. Pingback: Wer sein Autoradio leiser drehen will, muss künftig anhalten | volksbetrug.net

  9. Pingback: Regierungswahn | Roberts Blog

  10. Leander

    Ich verstehe nicht, worin die neue Beschränkung liegt. Ist nicht auch jetzt schon Handy-Nutzung nur mit Head-Set oder Freisprech erlaubt? Und das Navi wird wohl von der 1-Sekunden-Regel erfasst.
    ?

  11. Non Nomen

    Da hat dieses Dobrindt gerade noch rechtzeitig zur Wahl mal wieder das gemacht was er gut kann: Negativschlagzeilen. Ich fürchte, in seinem Ministerium haben mittlerweile die Aushilfspraktikantenanwärtervertretergehilfen die Macht übernommen. Demnächst werden wir wohl alle nur noch den ersten Gang nutzen dürfen, da kann man ja nicht so schnell fahren…

  12. Justus

    „bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen“ heißt das nicht, wenn das betrachtete Gerät es erlaubt den Verkehr im Blickfeld zu behalten ist es die gleiche Situation wie vorher?

  13. Onkel Hotte

    Da steckt bestimmt die vermaledeite Autoindustrie hinter, deren Gewinneinbrüche bei den fest eingebauten Navis den Bach runterging, weil sich Hinz und Kunz ein eigenes gekauft oder direkt das Handy dazu nutzen.
    Bald darf man also während der Fahrt nur noch fix eingebaute Dinge benutzen. Bei der bisherigen Preis- und Updatepolitik der Autoindustrie wird sich der geneigte Autofahrer also freuen dürfen.

  14. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Grds. ja, aber ich wünsche viel Spaß mit den ganzen unbestimmten Rechtsbegriffen in der Hauptverhandlung – sowohl den Gerichten als auch den Verteidigern

  15. Martin

    Ein Garagentoröffner dient nicht der Kommunikation, sondern dem Öffnen des Garagentors. Dass er mit dem Empfänger des Garagentors kommunizieren muss, ist eine technische Voraussetzung, aber sicher nicht der *Zweck* des Geräts. Also das dürfte schon mal definitiv herausfallen.

    Abgesehen davon sind die genannten anderen Geräte ja demnächst nicht *verboten*, wie es die Überschrift des Artikels Glauben macht, sie dürfen nurmehr nicht mehr als 1 Sekunde zum Zwecke des Bedienens/Ablesens beachtet werden. In meinen Augen ein sehr großer Unterscheid, da es sich mitnichten um ein Verbot handelt.

    Und was die 1 Sekunde betrifft: wenn es hart auf hart kommt, muss erst mal bewiesen werden, dass man länger als 1 Sekunde auf das Gerät geschaut hat, was faktisch unmöglich zu beweisen ist.

    Somit bleibt unterm Strich: viel Rauch um nichts…

  16. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Angesichts der Rechtsprechung der OLG zu § 23 Abs. 1a StVO a.F.:
    Bewahren Sie sich Ihren Optimismus. Vieles, was nicht Kommunikation i.e.S. ist, ist als „Benutzung“ angesehen worden. Ich wäre mit Formulierungen wie „definitiv“ und „faktisch unmöglich“ angesichts dieser Rechtsprechung sehr vorsichtig.

  17. RA W. Siebers

    Ich sehe PK Allwissend als Zeugen vor mir sitzen: „Ich habe das genau beobachtet, das war deutlich mehr als eine Sekunde, ich habe mitgezählt und bin fast bis drei gekommen. Mein Sichtfeld war nicht eingeschränkt, die Entfernung nicht sehr groß, es herrschten gute Lichtverhältnisse, an meiner Feststellung besteht kein Zweifel!“

  18. Marcel D.

    Wie interessant ist dass denn, da darf ich Ja noch nicht mal meine Klimaeinstellung verändern. Da ich da länger als 1 sec. Abgelenkt bin oder auf dem Tacho schauen bei den Neuen VW ist dann auch nicht möglich, da dieser ein Infotainment-System (alles LCD-Display mit überladener Grafik) ist.

  19. Engywuck

    Steht „nur kurz“ im Gesetz regen sich Juristen auf, weil das zu unbestimmt sei und durch Gerichte geklärt werden müsse. Steht „1 Sekunde“ im Gesetz regen sich Juristen auf, weil das viel zu genau sei und ohnehin nicht exakt überprüfbar. Wie man’s macht…

    Wäre „nur kurz, in der Regel nicht mehr als eine Sekunde“ besser?

  20. Non Nomen

    @ Engywuck: Weniger ist mehr, aber in diesem Falle wäre „gar nix“ am besten. Dieser ganze Entwurf ist sowas von grottig, er gehört in die Tonne getreten!

  21. Steve

    Das klingt ziemlich unausgegoren, v.a. die abgeschlossene Aufzählung der Ausnahmen. Was ist denn mit konfigurierbaren instrumententafeln mit LCD? Ist jetzt der (längere) Blick auf den Tacho auch verboten, sobald das Navi einen Abbiegehinweis einblendet, oder darf ich länger auf die Telefonnummernliste gucken, solange das Bild der Rückspiegelkamera daneben ist?

    Besser fände ich die Stoßrichtung, Anforderungen an die Aufmerksamkeit genauer zu formulieren. Frei von der Leber weg geschrieben ungefähr so:
    Der Fahrer muss permanent das Verkehrsgeschehen verfolgen, soweit es für seine Fahrt relevant ist oder relevant werden könnte, und er muss das Fahrzeug jederzeit sicher unter Kontrolle haben, insbesondere bei unerwarteten Ereignissen sofort über Lenkung und Bremse eingreifen können. Er darf seine Aufmerksamkeit dabei auf notwendige Überwachungs- und Bedienvorgänge am Fahrzeug richten. Weitere Tätigkeiten wie Bedienung von Kommunikations-, Navigations- oder Unterhaltungsgeräten, Handhabung von Gegenständen, Nahrungs- oder Genussmitteln und auch Gespräche mit Fahrzeuginsassen sind nur zulässig, wenn sie die vorgenannten Punkte nicht beeinträchtigen [ggf. die Sekunde hier einfügen – ja die darf gern auch für Telefon- oder Insassengespräche gelten, denn es geht letztlich um die Ablenkung]. In der Nähe von Kreuzungen und Einmündungen sind sie grundsätzlich unzulässig, sofern das Fahrzeug nicht steht.

  22. Non Nomen

    Sind Stellungnahmen des ADAC bekanntgeworden? Die sprechen doch gerne in jedes Mikrofon, das man ihnen hinhält?

  23. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ Non Nomen: Ich habe nichts gelesen, Aber angeblich soll die Sache im BR bis auf September verschoben werden. Es gibt noch Änderungsanträge des Landes Niedersachsen. Auf der TO steht der Punkt unter Nr. 86 aber noch.

  24. Helmut Heinz

    Ich schreibe mal als Funkamateur. Was ist mit denen wie ich, die ein Mikrofon in der Hand halten, manchmal die Frequenz (wie beim Autoradio) ändern müssen? Was ist mit CB-Funkern, die in gleicherweise hantieren müssen? Die sind (ausser BOS) nicht davon ausgenommen!
    Was für eine irrsinnige Änderung!

  25. Wolfgang Vogt

    Ist wohl im BR von der Tagesordnung genommen worden. Kann zwar nicht erkennen warum. Aber vielleicht ja doch ein Anflug von Vernunft?

  26. Alex

    Ich weiß, mein Beispiel ist etwas überzogen und vielleicht auch etwas dämlich.
    Trotzdem finde ich es bezeichnend, dass es kein Gesetzt gibt welches mir das Lesen einer Zeitung oder die Benutzung der Landkarte am Steuer verbietet, aber gleichzeitig kann ich bei diesem Gesetzesentwurf mit großzügiger Auslegung nicht sicher sein, ob ich mein Lenkrad noch benutzen darf.

    – Mein Lenkrad ist ein elektronisches Gerät (eingebaute Tasten für Radio etc.)
    – es dient zur Kommunikation mit den Vorderrädern und den Servomotoren
    – es dient zur Kommunikation mit dem Autoradio etc.
    – es dient zur Information bspw über schlechte Straßenverhältnisse oder Kurvenlage (Rückmeldung/Lenkgefühl)
    – es dient zur Organisation wo ich hin fahre
    – es muss gehalten werden
    – zugegeben, anschauen muss ich es nicht

  27. Pingback: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung? – Burhoff online Blog

  28. Justus

    Steht irgendwo, dass die elektrischen Geräte zur Information im Fahrzeug sein müssen?
    Ich bereite schon mal den Musterbrief gegen die ganzen Geschwindigkeitstafeln vor. 😀

  29. Pingback: Interessante Links und Nachrichten 03.07.2017ff - Aleks Weltweit

  30. Pingback: Elektronik im Auto: Gesetzentwurf schränkt Nutzung am Steuer ein | Radiofan79

  31. Pingback: Neuer Mobilfunkparagraf: StVO-Änderung vor der Umsetzung › iphone-ticker.de

  32. Pingback: Mobilfunkparagraf IV, oder: Dobrindtscher Irrsinn 3.0 ==> es kommt nicht mehr auf die Sekunde an – Burhoff online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert