Ich habe dann gestern nicht nur den KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 – (dazu PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super) erhalten, sondern vom Kollegen Frank Schneider aus Bad Harzburg auch den OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17. Inhalt: Auch alles super, allerdings nicht bei PoliscanSpeed, sondern bei Leivtex XV3. Auch hier: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht. Das OLG schreibt zu dem Messverfahren:
„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Bamberg, DAR 2016,146). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Messungen mit dem .Messgerät Leivtec XV3, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2011, 11 K 459.10). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen. Danach waren die verwendeten Kabel bei der streitgegenständlichen Messung bauartzugelassen. Durch einen möglichen früheren Austausch der Kabel ist auch die Eichung nicht erloschen. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein Kabelaustausch in der Vergangenheit die Gültigkeit der Eichung nicht berührt, da sich die Eichung beim Messgerät Leivtec XV3 gerade nicht auf die Kabellänge bezieht. Die Messung erfolgt daher in einem standardisierten Messverfahren.“
Auch hier: Antizipiertes Sachverständigengutachten und Plausibilität muss der Verteidiger nicht überprüfen können. Kann das Gericht zwar auch nicht, aber die PTB kann es. Und das reicht. Es macht – jedenfalls mir – „einfach keinen Spaß mehr“. Ich weiß: Verteidigung soll ja auch keinen Spaß, aber man muss doch wenigstens die Chance haben, etwas zu erreichen.
Das ist so ähnlich wie in der DDR.
Verteidiger gibt es nur als Placebo.