Dann zwischen all den Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren mal etwas ganz anderes, nämlich ein Verstoß gegen das PersonenBeförderungsgesetz, über den das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2017 – 2 Ss (OWi) 60/17 – entschieden hat. Und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen des AG:
„Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Betroffene Inhaber und verantwortlicher Verkehrsleiter des Unternehmens „Taxi Schw.“ in D. Das Unternehmen verfügt über 4 von insgesamt 12 in der Stadt D. vergebenen Taxikonzessionen.
Am Freitag, den 26. Februar 2016 rief die Zeugin Sch. bei dem Taxiunternehmen an, um ein Taxi für den 29. Februar 2016 um 1:30 Uhr zu bestellen. Ein Fahrer des Unternehmens bat die Zeugin, sich am nächsten Vormittag erneut zu melden, woraufhin die Zeugin am nächsten Tag um 10:45 Uhr den Zeugen S. erreichte, der Rücksprache mit dem Betroffenen hielt. Letzterer teilte ihm mit, dass zur bestellten Zeit bereits eine Fahrt zum Flughafen angemeldet sei, so dass er die Zeugin Sch. an ein anderes Taxiunternehmen verweisen solle. Im Anschluss verkündete der Zeuge S. der Zeugin Sch. eine Absage, so dass es nicht zu einer Durchführung der von der Zeugin Sch. gewünschten Fahrt kam.“
Das AG hat das als einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht aus § 22 PBefG gewertet. Bei einem zeitlichen Vorlauf von anderthalb Tagen sei der Betroffene verpflichtet gewesen, ein zweites von ihm insgesamt vier zur Verfügung stehenden Taxen einzusetzen. Es hat dann verurteilt.
Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung sind die Feststellungen des AG lückenhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, ob der Betroffene seine Fahrzeuge für den gewünschten Beförderungszeitpunkt i.S. von § 47 Abs. 1 PBefG bereitgehalten hat.
Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:
- Die aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge i. S. d. § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten i. S. d. PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist.
- Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, d.h. Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz entgegennimmt und er grundsätzlich – bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung – zur Beförderung bereit ist.
- Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel i. S. v. § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge.
- Es obliegt den Landesregierungen bzw. bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gem. § 47 Abs. 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.