Auf ein kleines Schmankerl hat mich gestern Oliver Garcia von dejure bzw. vom de legisbus Blog hingewiesen, nämlich auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2017 – 2 Ws 182/16. Und in der Tat. Er hatte Recht. Der Beschluss ist ein kleines Schmankerl.
Nicht wegen der eigentlich vom OLG entschiedenen Frage. Da geht es um die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens im Verfahren nach § 67d StGB – Fortdauer der Unterbringung. Dazu sagt das OLG: Ist bei einer Entscheidung nach § 67c StGB aufgrund abweichender Diagnosen im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (noch) vorliegen, erfordert das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch dann, wenn der Verurteilte eine Mitwirkung ablehnt; gegebenenfalls ist das Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.
Nein, die „Schmankerleigenschaft“ des Beschlusses ist m.E. durch andere Ausführungen des OLG begründet. Denen merkt man zudem deutlich an, dass das OLG ein wenig genervt zu sein scheint durch das Vorgehen/Verhalten der recht übereifrigen Berichterstatterin. Denn das OLG schreibt ihr ins Stammbuch:
„Die bisherige Verfahrensgestaltung gibt dem Senat Anlass, für das weitere Verfahren vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die Beauftragung des Sachverständigen, welche nach § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO dem „Gericht“ (nicht etwa allein dem Vorsitzenden) obliegt, erfordert – wie auch hier geschehen – eine Beschlussfassung. An diesem Beschluss hat in Fällen, in denen – wie hier – die Große Strafvollstreckungskammer zuständig ist, diese in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden mitzuwirken. Auch wenn bei Beschlüssen – anders als nach § 275 Abs. 2 StPO bei Urteilen – nicht die Unterschrift aller mitwirkenden Richter erforderlich sein mag (str. – vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN), so muss jedenfalls erkennbar sein, dass die gerichtliche Entscheidung gleichwohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist (BGH NStZ-RR 1997, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN). Dementsprechend ist diese Mitwirkung in den Akten zu dokumentieren, indem zumindest – wenn auch völlig unüblich und unzweckmäßig – im Rubrum im Anschluß an die Gerichtsbezeichnung die Namen der Richter in derselben Weise wie bei Urteilen aufgeführt werden (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.1981 – 4 Ss 970/81 – juris) oder ein Vermerk zur Akte gebracht wird, aus dem sich der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um ggf. dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen.
Daran fehlt es hier. Der Akteninhalt vermittelt zunächst den Eindruck, dass die Berichterstatterin das Verfahren jedenfalls anfangs wie eine Einzelrichterin in der Kleinen Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) geführt und die Entscheidung, ob und welchen Sachverständigen sie beauftragt, ohne Beratung und Mitwirkung der übrigen Kammermitglieder getroffen hat. Die beiden Beschlüsse vom 20.07.2016 und 20.01.2017, mit denen die Sachverständigen Dr. P und Dr. W nacheinander beauftragt wurden, hat ausschließlich die Berichterstatterin unterzeichnet. Ob bzw. inwieweit es sich bei den im Rahmen des Ablehnungsverfahrens gegen die Berichterstatterin von dieser und den übrigen Kammermitgliedern erwähnten „regelmäßigen Absprachen“ jeweils um eine vorherige Beratung und Beschlussfassung gehandelt hat oder lediglich um nachträgliche Kenntnisgabe und Billigung, bleibt unklar. Abgesehen davon belegt das vorliegende Verfahren eindrucksvoll, dass die fehlende Unterzeichnung von Beschlüssen durch alle daran mitwirkenden Richter zu unnötigen Weiterungen mit Ablehnungsverfahren und dienstlichen Stellungnahmen führen kann.
2. Es mutet auch seltsam an, dass die Berichterstatterin selbst – ohne dass ein Fall der Vertretung des Vorsitzenden ersichtlich wäre – sämtliche verfahrensleitenden Verfügungen und sogar die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich dem Vorsitzenden obliegende Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung sowie die spätere Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Verurteilten getroffen hat; Letzteres auch ungeachtet des Umstands, dass der Verurteilte sie bereits als befangen abgelehnt hatte, ohne dass darüber eine Entscheidung ergangen war oder ersichtlich wäre, dass es sich insoweit um eine unaufschiebbare Amtshandlung nach § 29 Abs. 1 StPO gehandelt hätte.
3. Im Hinblick auf die Verfügung vom 12.06.2017, mit der – ausweislich der Unterschrift – die Berichterstatterin die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beteiligten angeordnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zustellungen von Entscheidungen nach der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend einer Anordnung durch den Vorsitzenden bedürfen, wobei die Anordnung wegen ihrer Bedeutung für die Zustellung im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 36 Rn. 3).“
Aua!
Das ist deutlich!
Es erinnert mich an einen Anruf bei einem Bundesrichter des 2. Strafsenats in einer Revisionssache vor einigen Jahren wo ich zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch Fragen hatte. Ich brachte eine Fundstelle aus dem Beck´schen Kommentar zum StGB zu Gehör die meine Ansicht stärkte und der Kollege in rot am anderen Ende der Leitung äußerte mit verbal leicht gehobener Augenbraue: „Den Kommentar von Fischer verwenden wir hier beim BGH nicht“…