Nochmals: Verhältnismäßigkeit bei der Erzwingungshaft, oder: Nur 10 EUR

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Und dann als dritte Entscheidung des heutigen Tages nochmals das AG Dortmund zur Erzwingungshaft. Das hatten wir neulich schon mal (siehe hier den AG Dortmund, Beschl. v. 21.03.2017 – 729 OWi 18/17 [b] und den AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  –  729 OWi 19/17 [b], dazu Für 5/15 Euro in die Erzwingungshaft?, oder: Verhältnismäßig).

Es geht auch hier um die Frage der Verhältnismäßigkeit. Das AG hat seinem AG Dortmund, Beschl. v. 20.06.2017 – 729 OWi 71/17 [b] – folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Auch eine Geldbuße von 10 Euro ermöglicht grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.
  2. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung ist in diesem Zusammenhang als Vollstreckungsversuch – auch nicht im Wege der Amtshilfe – nicht ausreichend.
  3. Auch das im Erzwingungshaftverfahren geltende Opportunitätsprinzip verhindert in einem solchen Fall eine Erzwingungshaftanordnung.

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