Archiv für den Monat: Juli 2017

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich das Honorar/den Vorschuss zurückzahlen?

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich das Honorar/den Vorschuss zurückzahlen? –  hat hier und auch bei Facebook einige Antworten bekommen, die – wenn ich das richtig in Erinnerung habe – alle in die richtige Richtung gehen. Meine Antwort dann – ohne §§ –

„…. wenn ich es richtig verstehe, sind nicht die „gesetzliche Gebühren“ des Pflichtverteidigers gezahlt, sondern die Wahlanwaltsgebühren. Dabei handelt es sich an sich um einen Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse (§ 52 RVG) und nicht des RA/Pflichtverteidiger nach §§ 45, 48 RVG. Das sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Der Mandant hat seinen Anspruch gegen die Staatskasse an den RA abgetreten – im Zweifel doch wohl erfüllungshalber zur Zahlung auf die Wahlanwaltsgebühren, die er schuldet(e).

M.E. hat daher die Zivilrichterin Recht, wenn sie meint, dass die Wahlanwaltsgebühren gezahlt worden sind.

M.E. ist da nicht mehr viel zu machen. Auch der Weg über § 42 RVG geht nicht mehr, da bereits das Bestimmungsrecht des § 14 RVG ausgeübt worden ist.

Also: Zahlen und fröhlich sein/bleiben und demnächst VV schriftlich abschließen 🙂 .“

Ist leider häufig noch so, dass übersehen wird, dass es sich bei dem Anspruch gegen die Staatskasse nach Freispruch nicht um einen Anspruch des Rechtsanwalts/Verteidigers handelt sondern um einen Anspruch des Mandanten. Wird darauf von der Staatskasse erstattet/gezahlt, dann hat der Rechtsanwalt, der hier wegen der Formunwirksamkeit der VV nur einen Anspruch auf „gesetzliche Gebühren“ hatte, das bekommen, was ihm zusteht. Er muss dann – wenn ein Vorschuss pp gezahlt ist – den zurückzahlen. Der Kollege hat es dann auch „eingesehen“ 🙂 .

„Wildes Rennen“, oder: Verbotenes Rennen durch (bloßen) Beschleunigungstest zweier Fahrzeuge?

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Die mit einem verbotenen Rennen im Straßenverkehr (§ 29 StVO) zusammenhängenden Fragen spielen in der verkehrsrechtlichen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Das vor allem, mal abgesehen von den sich aus diesen „Verkehrsvorgängen“ ggf. entwickelnden schweren Folgen (Stichwort: Berliner-Raser-Fall und/oder Kölner-Raser-Fall), auch deshalb, weil die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen ist. Das KG hat dann jetzt im KG, Beschl. v. 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117/17 u. 3 Ws (B) 118/17 – (noch einmal) zu der Frage Stellung genommen, ob der Begriff des Rennens das Erreichen einer „absoluten“ Höchstgeschwindigkeit voraussetzt.  Das KG hat diese Frage verneint:

„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen in Bezug auf beide Betroffenen ohne weiteres den objektiven Tatbestand eines „Rennens mit Kraftfahrzeugen“ (§ 29 Abs. 1 StVO), das hier nicht organisiert, sondern „wild“ stattgefunden hat und der Ermittlung desjenigen Fahrzeugs diente, das schneller beschleunigt. Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen. Das Urteil schildert, die Betroffenen hätten sich – nach bereits vorangegangener undisziplinierter, aggressiver und in vielerlei Hinsicht verkehrsrechtswidriger Fahrweise durch Charlottenburg – mit ihren Fahrzeugen (beide: Audi A8) an einer Ampel auf der Straße des 17. Juni in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht und seien „gleichzeitig mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losgefahren“ (UA S. 6), wobei sich der Betroffene X mit dem neueren Modell abgesetzt habe (UA S. 3). Nachdem auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt war, nahmen die Betroffenen „Gas weg“ (UA S. 3), um, nachdem sie sich erneut – allerdings nun fahrend – auf einer Linie befanden, „wiederum hörbar Vollgas“ zu geben und ihre Fahrzeuge auf ein Tempo zu beschleunigen, bei dem der Fahrer des verfolgenden Polizeifahrzeugs eine Tachogeschwindigkeit von 90 km/h ablas und sich der Abstand zu den Betroffenen noch erhöhte. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Bewertung, die Betroffenen hätten kompetitiv gehandelt (zB UA S. 6: die „Reaktion der Fahrzeuge“ sollte „gegeneinander gemessen“ werden).“

Die mit verbotenen Rennen zusammenhängenden Fragen werden in Zukunft an Bedeutung zunehmen. Denn durch das „Gesetz zur Ahndung illegaler Straßenrennen“, das der Bundestag Ende Juni verabschiedet hat, gelten die Rennen nach dem neuen § 315d StGB künftig als Straftat und nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit. Die neue Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. BR-Drucks. 362/16 und BT-Drucks. 18/12936 und 18/12964). Die alte Rechtsprechung zu § 29 StVO wird dann bei der Auslegung des § 315d StGB von Bedeutung sein.

Nachfahren zur Nachtzeit, oder; Wie weit leuchten Pkw-Scheinwerfer?

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Urheber Dirk Vorderstraße

Zum Wochenauftakt zwei OWi-Entscheidungen, quasi zum „Warmlaufen“. Zunächst ist das der OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ss (OWi) 54/17. Also schon etwas älter, aber der Beschluss ist jetzt gerade erst veröffentlicht worden.

Das OLG nimmt noch einmal zum erforderlichen Umfang der Feststellungen in einem Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der eine Geschwindigekeitsmessung durch Nachfahren – zur Nachtzeit – zugrunde gelegen hat, Stellung. Bei diesen Verurteilungen sind die Anforderungen ja immer noch sehr hoch, da es sich nach der Rechtsprechung der OLG nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. So auch in dem Beschluss des OLG Oldenburg, der das amtsgerichtliche Urteil, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 1.200 € und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt hatte, aufgehoben hat. Die Fahrerin des nachfahrenden Polizeifahrzeuges hatte „bekundet, dass sie einen Abstand von 150 m eingehalten und sich dabei an den Leitpfosten am Straßenrand orientiert habe.“:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm DAR 2006, 31; vgl. Senat Beschluss vom 8. November 2012, 2 Ss Bs 253/12).

Im angefochtenen Urteil sind Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen nicht getroffen worden.

Bei einem Verfolgungsabstand von nur ca. 100 m und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs soll auch auf einer unbeleuchteten Straße eine zuverlässige Schätzung eines gleich bleibenden Abstandes durch geübte Polizeibeamte möglich sein (OLG Hamm VRS 113. Band, 112 ff;. OLG Celle NZV 2004, 419 f.; vgl. auch Thüringer OLG VRS 111. Band, 195 ff., wobei es sich dort um eine innerstädtische Straße handelte). Demgegenüber sind weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen bei einem Verfolgungsabstand von 200 m nicht für entbehrlich gehalten worden (OLG Hamm DAR 2006, 31).

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift ausgeführt hat, dass erfahrungsgemäß an den vorhandenen Leitpfosten Reflektoren angebracht seien, die bei Dunkelheit von den Scheinwerfern der passierenden Fahrzeuge angestrahlt würden und sich damit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe, dass die Sichtverhältnisse  zur Überzeugung der Tatrichterin ausreichten, um den nachfahrenden Polizeibeamtinnen die Überprüfung des gleich bleibenden Abstandes zu ermöglichen, vermag der Senat dem nicht zu folgen:

Bei einem Abstand von 100 m -erst recht bei einem solchen von 150 m- kann unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichtes nämlich nicht ohne besondere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass allein durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug so aufgehellt worden ist, dass ein gleichbleibender Abstand hinreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte (OLG Hamm DAR 2002, 176 f).

Bereits in den zuvor zitierten zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (VRS 113. Band, 112 ff. und OLG Celle (NZV 2004, 419 f) war ausgeführt worden, dass auch bei einem Abstand von 100 m das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug nicht mehr erreiche.

Das bedeutet, dass der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen nicht vollständig erhellt wird und damit auch die Leitpfosten nicht in voller Länge dieser Strecke reflektieren. Zumindest bei einem Abstand von 150 m hält der Senat deshalb in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (DAR 2002, 176 f) weitergehende Darlegungen dazu für erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil nach den Angaben der Zeuginnen der Tacho des Polizeifahrzeuges 180 km/h angezeigt hat, die Einschätzung, wann das eigene Fahrzeug und das verfolgte Fahrzeug die Leitpfosten jeweils erreichten, damit umso schwieriger war.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen treffen kann, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine zuverlässige Einschätzung des gleich bleibenden Abstandes möglich war, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

 

Sonntagswitz: Heute mit und um Gerichte/Richter

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Zum Abschluss der 30. KW. dann heute mal wieder Sonntagswitze zu Juristen, und zwar zu Gerichten/Richtern – da findet man eine ganze Menge, nämlich z.B.:

Sagt der Strafrichter zum Verteidiger nach dessen Plädoyer:
“Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich den Angeklagten jetzt heilig sprechen?!”


Fragt der Richter die Zeugin:
“Wo hält sich Ihr Ehemann zur Zeit auf?”
Antwortet diese:

“Mein Mann ist schon vor 10 Jahren gestorben.”
Der Richter hält ihr vor:

“Aber Sie haben mir doch eben noch erzählt, dass zwei Ihrer Kinder noch in den Kindergarten gehen?”
Anwortet die Zeugin:
“Ja, Herr Vorsitzender, mein Ehemann ist gestorben, ich nicht.”


Sagt der Richter zum Angeklagten:
„Das Gericht ist bereit, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.“
Meint der Angeklagte:
„Ein Entlastungszeuge wäre mir lieber“.


Sagt der Richter zum Angeklagten:
„Sie können gegen das Urteil Berufung einlegen oder darauf verzichten.
Antwortet der Angeklagte:
„Gut, ich verzichte auf das Urteil.“

Wochenspiegel für die 30. KW., das war das letzte Wort, Kiffen auf Rezept, Keylogger und Loveparade

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Mit der letzten Juli-Woche läuft dann auch schon die 30 KW. des Jahres 2017 ab. Aus der berichte ich dann über folgende Beiträge aus anderen Blogs:

  1. Eine Extra-Vollmacht für die Polizei 🙂 ,
  2. Das nicht mehr letzte Wort des Angeklagten,
  3. Jetzt soll geplaudert werden – Aussagepflicht bei der Polizei – ja, aber nur, wenn keine Zeugnisverweigerungsrecht besteht,
  4. OLG München zur Unfallmanipulation: Senkrechtes Einfahren in Kreisverkehr ist ver­däch­tig,
  5. Wissen was läuft – Auskunftsersuchen bei der Staatsanwaltschaft,
  6. Darf ein Arbeitgeber einen „Keylogger“ zur Überwachung seiner Mitarbeiter einsetzen?,
  7. Regress gegen den Einsatzfahrer bei Blaulicht-Unfall ohne Einsatzhorn,
  8. Loveparade 2010 – sieben Jahre später: Hauptverhandlung in Sichtweite,
  9. Kif­fen auf Re­zept?,
  10. und dann war da noch: Rindsviecher, Zeppeline und das beA.