Der heutige Tag ist „Pflichtverteidigungsentscheidungen“ gewidmet. Ich beginne mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 RV 65/17, den mir der Kollege Glaser aus Halberstadt geschickt hat. Die Revision seine Mandaten gegen ein Urteil des AG Halberstandt hatte mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO Erfolg. Im Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, das AG hatte das abgelehnt. Dazu dann das OLG:
„Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist dem Antrag in jedem Fall zu entsprechen (§ 141 Abs. 3 S. 3 StPO). Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vorsitzende diesen Antrag unter keinen Umständen ablehnen kann, auch wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzung des § 140 StPO ohne diesen Antrag nicht vorlägen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Dementsprechend hat der Vorsitzende, wenn er die Auffassung vertritt, dass ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft kein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre, die Beiordnung vorzunehmen und auf § 140 Abs. 2 StPO zu stützen (KK-Laufhütte/VVillnow, StPO, 7. Auflage, Rdnr. 6 zu § 141).
Damit lag hier eine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vor, weshalb die Abwesenheit eines Verteidigers den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründet.“
Und:
„Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn das Übergehen des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers keinen absoluten Revisionsgrund begründet hätte, sondern „nur“ einen Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO darstellen würde, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Erscheint in der Hauptverhandlung infolge fehlerhaften Vorgehens des Gerichts kein Verteidiger, kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Anwesenheit des Verteidigers für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, Rdnr. 15 zu § 218 m. w. N. für den gegenüber der unterbliebenen Verteidigerbestellung eher weniger bedeutsamen Verstoß gegen die Verpflichtung, den Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden).“
Und zur Strafzumessung gibt es dann auch gleich noch einen „Hinweis“:
„Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist hier angesichts des Geständnisses, des geringen Wertes der beim Ladendiebstahl erbeuteten Ware (6,14 €) und der Tatsache, dass die Ware sofort nach Vollendung des Diebstahls unbeschädigt an die Geschädigte zurückgelangt ist, auch angesichts der zahlreichen einschlägigen und sonstigen Vorstrafen der Angeklagten nicht mehr schuldangemessen, weil sie zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis steht.“
Oh man, hat da Papa-Richter den Kindergarten-Sohn oder den Schülerpraktikanten das Verfahren leiten lassen?