Nun, das ist dann mal die richtige Entscheidung für einen Samstag im Juni :-). Das BGH, Urt. v. 14.02.2017 – VI ZR 254/16 -, in dem der BGH zur Streupflicht bei Schnee oder Glattein Stellung genommen hat. Also winterlicher Sachverhalt im Sommer. Aber: Im „Kessel Buntes“ geht das und der nächste Winter kommt ja bestimmt.
Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren, in dem die Klägerin als Arbeitgeberin einer auf einem Gehweg verunglückten Arbeitnehmerin aus übergegangenem Recht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Schadensersatz wegen Verdienstausfalls von den Beklagten verlangt. Die Klägering geht davon aus, dass ihre Arbeitnehmerin an einem Werktag im Januar 2013 gegen 7:20 Uhr auf dem Gehweg in Höhe des Hausgrundstücks der Beklagten in einer Ortschaft gestürzt ist und hat sich verletzt. Auf dem Gehweg befand sich zu diesem Zeitpunkt eine ca. 1 m² große Glatteisfläche, welche dem Beklagten beim Gassiführen seines Hundes habe auffallen müssen.
Die Klage ist dann letztlich insgesamt abgewiesen worden. Der BGH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:
1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einerallgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.“