In einem Verfahren wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte gegenüber seiner Verurteilung einen Verstoß gegen das sog. Recht auf konfrontative Befragung (eines Mitangeklagten) geltend gemacht. Dem BGH ist das im BGH, Beschl. v. 23.03.2017 – 5 StR 495/16 – nur eine Ergänzung zum Verwerungsantrag des GBA wert, nämlich:
„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).“
M.E. zutreffend.
Kann es in so einer Situation zu „Beredtem Schweigen“ kommen?
Wie sollte man jemandem mit Schweigerecht auch zum Reden bringen?
Die hochnotpeinliche Befragung gibt es ja zum Glück nicht mehr.
@ Ich Definieren Sie btte erst den Begriff 🙂
Gerne 🙂 , wobei ich wohl besser meine Frage umstelle: Ist es möglich, bei Aussagebereitschaft im Übrigen, aus einem Schweigen eines Angeklagten auf eine konkrete konfrontative Frage eines Mitangeklagten bestimmte Schlüsse zu ziehen?
wird man diskutieren können, oder
Aus dem Schweigen eine Aussage erdichten?
Fällt mir eher schwer …
Nein, keine Aussage erdichen, sondern Schlöüsse ziehen. das ist etwas anderes
Wie unterscheidet sich Schlüsse ziehen aus der Aussageverweigerung von Aussage erdichten.
In keinem Fall steht fest daß derjenige das so sieht.