So, das Wochenende naht. Aber es ist noch nicht ganz erreicht, ein wenig muss noch gearbeitet werden. Und dazu gibt es zunächst den OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2016 – 1 RBs 170/16. Es handelt sich um eine weitere Entscheidung, die ich in das Stciwort „Mobiltelefon“ in der in der zweiten Jahreshälfte erscheinenden 5. Auflage das Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren einpflegen konnte/musste/durfte.
Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt und dazu festgestellt, der Betroffene habe „während der Fahrt mit einem PKW ein i-Phone in der Hand gehalten und dessen „Home-Button“ betätigt, wobei nicht habe festgestellt werden können, ob der Betroffene gegebenenfalls lediglich habe kontrollieren wollen, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es dann gegebenenfalls auszuschalten, oder ob der Betroffene eine sonstige weitere Funktion des Telefons habe nutzen wollen.“ Dagegen der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, der Betroffene habe durch die Betätigung des Home-Button lediglich sicherstellen wollen, dass sein Handy ausgeschaltet sei, was sich auch bestätigt habe; das Handy habe mangels eingeschaltetem Zustand gar nicht benutzt werden können.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen – das ist doch schon mal was 🙂 . Aber: Es hat die Rechtsbeschwerde dann als unbegründet verworfen:
„Indes beinhalten die seitens des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen unter weiterer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zumindest auch die zu Gunsten des Betroffenen zugrunde zu legende Möglichkeit, sein Mobiltelefon sei tatsächlich ausgeschaltet gewesen, was er durch Antippen des Home-Buttons lediglich habe kontrollieren wollen, so dass sich die Frage stellt, in welcher Form ein ausgeschaltetes Handy im Sinne des Gesetzes benutzt werden kann.
Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 09. Februar 2012 – III-1 RBs 39/12 –, juris). Aus der zutreffenden Einordnung des Einschaltens eines Mobiltelefones als dessen Benutzung ergibt sich zwangsläufig, dass die Nutzung des Mobiltelefons entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen gerade nicht voraussetzt, dass sich dieses bereits in einem aktiven Betriebszustand befindet.
Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffenen an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 2 Ss OWi 805/06 –, juris).
Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.“
Hier war es ein Iphone. Die Entscheidung gilt natürlich auch für andere Smartphones – einen dem „Home-Button “ vergleichbaren Button/Knopf haben sie ja alle.
Ich verstehe eigentlich nicht warum man sich überhaupt auf so eine wackelige Argumentation einlässt. Es reicht völlig aus wenn man angibt daß es kein iPhone sondern ein iPod war. Den darf man benutzen und die Geräte sind optisch nicht zu unterscheiden.
> Es reicht völlig aus wenn man angibt daß es kein iPhone sondern ein iPod war.
Wenn sich das Amtsgericht anhand der Aussage des Zeugen PHM Krawullik vom Gegenteil überzeugt hat, kann man das zwar angeben, aber es „reicht“ meistens nicht.
> die Geräte sind optisch nicht zu unterscheiden.
Doch, sind sie: Auf dem iPod steht „iPod“ drauf, auf dem iPhone „iPhone“, wie auch PHM Krawullik weiß, der den Betroffenen angehalten und das Gerät beguckt hat.
Kein Büttel bekommt mein Handy zum begucken.
Solange ich es in der Hand habe ist die Schrift auch nicht zu lesen.
Im Übrigen rede ich nicht mit dem PHM, den Einwand mache ich frühestens beim OA.
Führt man die IPod-Argumentation erst im Nachgang ein, so unterliegt auch dies der Beweiswürdigung. Hierzu OLG Hamm, NZV 2007, 96: „Nichts hätte naher gelegen als der sofortige Hinweis auf den Akkurasierer (wahlweise IPod), wenn er denn tatsächlich benutzt worden wäre“. M.E. ist die Taktik also eher weniger erfolgsversprechend
Klar, kann schiefgehen. Wobei das OLG nur über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden hat.
Und Urteile von AGs sind ohnehin wie Lotto, gerade in OWI-Bereich.
Andererseits ist ein Akkurasierer im Auto auch deutlich unwahrscheinlicher als ein iPod. Und wenn man den dann auch noch dabei und dem Richter vorzeigen kann hat hilft es sicher.
Dürfte in der HV zu spät sein. 😆😆
Deshalb: den Einwand mache ich frühestens beim OA
@Miraculix: Natürlich können Sie diese Taktik gerne weiterverfolgen. Wie bereits das OLG Hamm ausgeführt hat, liegt nichts näher, als derart gravierenden entlastenden Tatsachenvortrag direkt gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten zu äußern. Ob Sie Ihre Einlassung dann gegenüber dem OA erbringen oder erst in der HV einführen, stellt meines Erachtens keinen wesentlichen Unterschied dar. Auch führt das Vorlegen (irgend)eines IPods/Akkurasierer in der HV wohl zu keiner abweichenden Beweiswürdigung.
Persönlich trifft mich das nicht. Ich verwende eine Freisprechanlage.
Ob man allerdings das entlastende Vorbringen des Betroffenen einfach mit „glaub ich nicht“ vom Tisch bekommt möchte ich dann schon bezweifeln. Noch muss die Schuld nachgewiesen werden.