Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zur „Reparatur von Verfahrensrügen“ gibt es nicht. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 2 StR 356/16, der allerdings nicht die Revision eines Verteidigers betrifft, sondern die eines inhaftierten Angeklagten, der die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hatte. Der BGH sagt: Eigenes Verschulden, wenn du trotz Hinweis des Rechtspflegers auf wörtlicher Protokollierung bestanden hast:
„Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war zurückzuweisen. Die am 30. Mai 2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung ist fristgerecht erfolgt. Sofern der Angeklagte darüber hinaus Wiedereinsetzung erstrebt um weiter, insbesondere zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016, mit dem einige der erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig angesehen worden sind, vortragen zu können, „weil es für einen inhaftierten Menschen unmöglich sei, unter den Bedingungen des Strafvollzugs eine Revision in der einem Strafverteidiger abverlangten Qualität zu begründen“, kommt dies nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Dass dabei einige der Rügen nicht formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden sind, fällt in den Verantwortungsbereich des Angeklagten. Dieser wurde auf Sinn und Zweck der Aufnah-me der Revisionsbegründung durch die Rechtspfleger hingewiesen, bestand aber gleichwohl auf der wörtlichen Aufnahme seiner vorbereiteten Revisionsbe-gründung. Insoweit war der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Frist des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO prozessgemäße Verfahrensrügen zu erheben.“
Ob es richtig ist, was der BGH da gemacht hat, kann man m.E. ohne genaue Kenntnis der Rügen nicht beurteilen. Jedenfalls scheint mir die Entscheidung auf den ersten Blick recht hart/streng zu sein. Verfahrensrügen bekommen ja noch nicht mal – alle – Verteidiger ordnungsgemäß auf die Reihe.
Den letzten Satz von Ihnen verstehe ich nicht genau, denn gerade darauf geht der BGH mit seiner Argumentation („selbst Schuld, wenn du bei so einer, selbst für Verteidiger, schwierigen Baustelle nicht auf den Rechtspflege hörst.“) ja ein.
Mir stellt sich allerdings die Frage, wie der BGH entscheiden würde, wenn der Rechtspfleger es (mit seinem Tipp) verbockt hätte…
Und die Frage, ob man als Delinquenten einem Rechtspfleger genauso vertrauen kann/muss wie einem Strafverteidiger (sowohl in fachlicher als auch in Loyalitätshinsicht) steht dann noch mal auf einem ganz anderen Blatt.
Den Satz kann man m.E. auch anders verstehen.
Ich habe die Fundstelle gerade nicht parat, meine mich aber erinnern zu können, dass obergerichtlich schonmal entschieden wurde, dass es keine WE zur Reparatur einer formell teilweise missglückten Revisionsbegründung gibt, wenn mindestens eine Revisionsrüge formgerecht erhoben wurde und damit eine wirksame Revisionsbegründung vorliegt.
Dazu gibt es eine ganze Menge, steht einiges dazu in den Handbüchern. Sie meinen vielleicht BGHSt 52, 175 ?