Archiv für den Monat: April 2017

Der Exzess des Mittäters bei der Schlägerei, oder: Wenn die „körperliche Züchtigung“ aus dem Ruder läuft

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Heute dann mal wieder etwas aus der BGH-Rechtsprechung. Zunächst das BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 177/16 – zum „Mittäterexzess“. Es geht um eine Schlägerei, an der die drei Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers beteiligt waren. Das LG hat zwei der Angeklagten, die „den Nebenkläger für sein beleidigendes Verhalten züchtigen wollten“ lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei (§“ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4; 231 Abs. 1 StGB) und nicht auch wegen tateinheitlich hierzu begangener schwerer Körperverletzung verurteilt. Insoweit hat es nur einen der Angeklagten verurteilt (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB). Sein Verhalten hat das LG als Exzess des Mittäters, da es in Schwere und Gefährlichkeit den gemeinsamen Plan überschritten habe.

Der BGH hebt auf die Revision der StA auf. und führt zum „Mittäterexzess“ aus:

„Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht frei von durchgreifenden, die Angeklagten M. N. und C. B. begünstigenden Rechtsfehlern. Die Erwägungen der Schwurgerichtskammer, aufgrund derer sie eine Strafbarkeit der Angeklagten M. N. und C. B. (auch) wegen schwerer Körperverletzung verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen hat das Landgericht ausgeführt, dass das wuchtige Schleudern des Nebenklägers gegen die Wand als Exzess des Angeklagten H. N. zu bewerten sei. Eine derartige Behand lung des Nebenklägers überschreite in Schwere und Gefährlichkeit den gemeinsamen Plan, den Nebenkläger körperlich zu züchtigen. Eine weitere Begründung dieser Annahme erfolgt nicht. Insbesondere erörtert das Landgericht nicht, welche konkreten Tathandlungen bzw. welche konkreten Formen der körperlichen Züchtigung von dem gemeinsamen Tatplan gedeckt waren und ob sich diese in Schwere und Gefährlichkeit von der Tathandlung des Angeklagten H. N. unterschieden, die letztlich zu den schweren Folgen geführt hat.

b) Ein Exzess des Mittäters liegt indes nur bei einem wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2005 – 2 StR 94/05, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 2; weitere Nachweise bei Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 243). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, in-soweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt). Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 – 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.). Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 – 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt).

c) Die Schwurgerichtskammer hat sich bei der Beurteilung des Mittäterexzesses nicht damit auseinandergesetzt, ob die drei Angeklagten sich überhaupt auf eine bestimmte Form der körperlichen Züchtigung geeinigt bzw. entsprechende Grenzen vereinbart hatten, oder ob es den Angeklagten M. N. und C. B. letztlich gleichgültig war, durch welche Handlungswei sen die jeweils anderen Tatgenossen „es dem Nebenkläger heimzahlen“ würden.

Unzweifelhaft waren nach den getroffenen Feststellungen vom gemeinsamen Tatplan jedenfalls die heftigen und wahllos geführten Faustschläge mit den Quarzsandhandschuhen gegen den Oberkörper und Kopf des Nebenklägers umfasst ebenso wie das Schlagen, Schubsen, Zu-Boden-Stoßen und Treten des Nebenklägers vor der Gaststätte. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen.

Die Schwurgerichtskammer hat sich indes bei der Beurteilung des Mittäterexzesses ersichtlich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorgenannten Handlungen in ihrer Gefährlichkeit mit der Tathandlung des Angeklag-ten H. N. vergleichbar waren, die zu den schweren Folgen führte. Dies gilt – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – unbeschadet dessen, dass auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung zweifelhaft sein könnte, von welchem genauen Geschehensablauf das Landgericht ausgeht.

Weshalb der Tatplan der Angeklagten im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte sogenannte „Züchtigung“ des Nebenklägers zwar Faustschläge mit Quarzsandhandschuhen ins Gesicht umfasste, nicht aber ein Hochziehen des Nebenklägers, verbunden mit einem Stoßen gegen die Wand, drängt sich nicht ohne Weiteres auf. Ist eine Zurechnung dieser Körperverletzungshandlung nach § 25 Abs. 2 StGB möglich, dann kann auch die eingetretene Folge nach § 18 StGB zugerechnet werden.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen nach Anklagerücknahme (noch einmal)?

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Zu der RVG Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen nach Rücknahme des Adhäsionsantrags?,  dann hier die Lösung, die sehr knapp ausgefallen ist, und zwar:

„Nr. 4143 VV RVG. Warum sollte die nicht angefallen sein?“

Zusatz hier: Das Entstehen der Gebühr setzt im Übrigen kein „förmliches“ Adhäsionsverfahren voraus. Das hatte es hier aber wohl gegeben.

Allerdings gilt auch: Es wäre vorteilhaft für die gesetzlichen Gebühren, wenn die „Erstreckung“ der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erfolgt ist 🙂 .

Anfangsverdacht bei Unterhaltspflichtverletzung, oder: „Augen-zu-und-durch-Entscheidung“

entnommen wikimedia.org
Urheber Norbert Nagel

Ich hatte mit dem (schönen) LG Neubrandenburg, Beschl. v. 12.120.2016 –     82 Qs 58/16 jug – die Woche eröffnet (vgl. Vier Pflichtverteidigungsfragen, oder: Landgerichte können auch anders). Dem folgt dann gleich noch ein LG-Beschluss, und zwar der LG Hagen, Beschl. v. 12.01.2017 – 44 Qs 8/17, den mir der Kollege P. Ziental aus Bochum vor einiger Zeit übersandt hat. Es geht um die nachträgliche Überprüfung einer Durchsuchungsmaßnahme in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterhaltsverletzung (§ 170 StGB). Das Verfahren geht zurück auf die Strafanzeige der ehemaligen Partnerin des Beschuldigten. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er nicht die aufgrund eines Unterhaltstitels geschuldeten Unterhaltsbeträge zahle, sondern immer nur 180,00 €.  Im Rahmen einer Zeugenvernehmung bei der Polizei hatte die ehemalige Partnerin als Zeugin ferner angegeben, dass das ihr bekannte Konto des Beschuldigten nicht genügend Deckung aufweise und sie erfahren habe, dass der Beschuldigte über ein weiteres Konto verfügen solle, über das dieser seine Geschäfte abwickele. Als sie noch zusammengelebt hätten (bis ca. Anfang 2010) habe der Beschuldigte monatlich ca. 10.000 bis 15.000 Euro verdient. Er habe sich auch mehrere Immobilien in Kroatien gekauft, welche er teilweise vermiete. Über ihre Tochter habe sie zudem erfahren, dass der Beschuldigte sich eine Eigentumswohnung in pp. gekauft haben soll. Auf der Grundlage wird dann eine Durchsuchung angeordnet und durchgeführt. Der Beschuldigte legt Beschwerde ein. Und darauf stellt das LG nachträglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest und findet folgende „Haare in der Suppe“:

„Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des Täters, denn dieser muss tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 170 Rn, 8). In der angegriffenen Entscheidung finden sich keine Ausführungen dazu, dass und in welcher Höhe die Einkünfte des Beschuldigten über dem notwendigen Selbstbehalt liegen und er somit leistungsfähig ist.

Der Tatverdacht, dass der Beschuldigte über nicht deklariertes Einkommen in erheblicher Höhe verfügt, das er im Rahmen seiner Unterhaltspflichten nicht einsetzt, wird allein auf die Behauptungen der Kindsmutter in der Strafanzeige bzw. der polizeilichen Zeugenvernehmung gestützt. Dort hatte sie angegeben, dass der Beschuldigte über ein bislang unbekanntes Konto verfüge, über das er seine Geschäfte als selbständiger Trockenbauer abwickle. Zurzeit bezahle der Beschuldigte keinen Unterhalt, obwohl er in der Vergangenheit, als sie noch eine Beziehung geführt hätten, monatlich zwischen 10.000 und 15.000 Euro verdient habe. Sie gehe davon aus, dass er auch jetzt noch einen guten Verdienst habe. Auch habe der Beschuldigte noch Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Immobilien in Kroatien.

Hierbei handelt es sich indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkünfte erzielt und er seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen kann. Insoweit hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.06.2016 der Staatsanwaltschaft Hagen gegenüber erklärt, dass es richtig sei, dass der Beschuldigte lediglich Unterhalt in Höhe von 180,00 Euro gezahlt habe. Hintergrund sei allerdings, dass der Beschuldigte in größerem Umfang nicht leistungsfähig sei, weil seine bereinigten Nettoeinkünfte die 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle nicht überschreiten würden. Aus diesem Grund werde durch ihn, den Verteidiger, derzeit auch ein Abänderungsverfahren gem. § 238 FamFG vorbereitet.

Tatsachenfundierte Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht an diesen Angaben des Beschwerdeführers zweifeln durfte, zeigt das Amtsgericht derweil nicht auf. Die Einlassung des Beschuldigten findet in dem Beschluss nicht einmal Erwähnung.

……

b) Überdies ist vorliegend jedenfalls auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden.

Eine Durchsuchung scheidet aus, wenn andere, weniger einschneidende — den Ermittlungszweck nicht gefährdende — Maßnahmen verfügbar sind (Meyer-Goßner/Schmitt, aa0, § 103 Rn. 15 m.w.N.). Zudem muss die Durchsuchung auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der (konkreten) Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu berücksichtigen (Meyer-Goßner/Schmitt, aa0, § 103 Rn. 15a m.w.N,)

Bereits mit Schriftsatz vom 07.06.2016 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Vorladung des Beschuldigten vom 11.04.2016 zur Beschuldigtenvernehmung und der erteilten Akteneinsicht mitgeteilt, dass der Beschuldigte in größerem Umfang als der von ihm gezahlten 180,00 Euro nicht leistungsfähig sei und aus diesem Grund werde durch ihn derzeit auch ein Abänderungsverfahren gem. § 238 FamFG vorbereitet. Folglich wusste der Beschwerdeführer bereits seit Mitte April 2016, dass gegen ihn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ermittelt und was ihm von der Kindsmutter konkret vorgeworfen wird. Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses im Oktober 2016, mithin 6 Monate nach Kenntniserlangung von dem Ermittlungsverfahren, konnte deshalb nicht mehr mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Auffinden von entsprechenden Beweismitteln gerechnet werden….

Wenn ich die Beanstandungen des LG lese, meine ich, dass es sich bei der AG-Entscheidung um eine „Augen-zu-und-durch-Entscheidung“ gehandelt haben dürfte. Dazu passt dann ja auch der Satz des LG: „Die Einlassung des Beschuldigten findet in dem Beschluss nicht einmal Erwähnung.“.

Vier Pflichtverteidigungsfragen, oder: Landgerichte können auch anders

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In Zusammenhang mit einem anderen Posting hat mich vor einiger Zeit ein Kollege auf den LG Neubrandenburg, Beschl. v. 12.120.2016 –     82 Qs 58/16 jug – hingewiesen. Mit dem eröffne ich dann die 17. KW. Der Beschluss behandelt Fragen der Pflichtverteidigerbeiordnung. Da der Beschluss verhältnismäßig lang ist, beschränke ich mich hier allerdings weitgehend auf die Leitsätze, die lauten:

  1. Der von einem Wahlverteidiger im Schlussplädoyer bedingt „für den Fall des Schuldspruches“ gestellte Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist unzulässig.
  2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerantrag ist zulässig.
  3. Es wird an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss regelmäßig ausgeschlossen ist – jedenfalls soweit es abgeschlossene Jugendstrafverfahren betrifft – nicht mehr festgehalten.

Und zur Begründung der Beiordnung heißt dann es:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Aktenlage war bereits in einem frühen Verfahrensstadium dadurch gekennzeichnet, dass die durch Zeugen dargestellte Unfallsituation kaum mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen war. Ebenso war es nach Aktenlage zweifelhaft, ob der Unfall vom Verurteilten bemerkt worden ist. Insofern ist zu Recht – allerdings wohl erst auf nachhaltiges Insistieren seitens der Verteidigung – ein Sachverständiger beauftragt worden, der dann auch ein schriftliches Gutachten abgegeben hat, welches den Unfallhergang ohne weiteres in einer der Aktenlage entgegenstehenden Art und Weise annimmt.“

Schöner Beschluss 🙂 . Landgerichte können also auch anders und könne, wenn sie wollen, sich richtig viel Mühe machen. 🙂

Sonntagswitz: Heute natürlich (mal wieder) zu den Ostfriesen…….

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Heute bin ich auf Borkum, da müssen dann „traditionsgemäß“ des Ostfriesen „herhalten“. Und da sind dann:

Die Ostfriesen schreiben den Chinesen: „Hiermit erklären wir Euch den Krieg. Wir haben 5.000 Soldaten und 500 Panzer.“

Kurz darauf antworten die Chinesen: „Liebe Ostfriesen, wir nehmen den Krieg an. Wir haben fünf Millionen Soldaten und 500.000 Panzer.“

Nach einer kurzen Beratung schreiben die Ostfriesen zurück: „Liebe Chinesen, leider müssen wir den Krieg absagen, denn wir haben nicht genug Betten für alle Gefangenen.“


Hein Hansen aus Friesland kommt mit einer 5 im Religionstest nach Hause. Der Vater ist entrüstet und geht am nächsten Tag in die Schule. Er fragt den Religionslehrer nach dem Grund für die 5.

Lehrer: „Sehen Sie mal, Herr Hansen, ihr Sohn wusste nicht einmal, dass Jesus gestorben ist.“

Vater: „Mann, wir wohnen hinterm Deich, ohne Fernseher. Ich wusste nicht mal, dass er krank war!“


Warum gehen die Ostfriesen am Samstag mit Eimer und Putzmittel zum Meer?

Sie wollen den Meeresspiegel putzen.


und dann war da noch – „fachübergreifend“:

Ostfriesen bauen in der Wüste eine Brücke.

Plötzlich sagt einer: „Sagt mal, wir sind doch blöd. Wir bauen hier eine Brücke, obwohl hier doch gar kein Fluss ist. Wir könnten die Brücke eigentlich wieder abreißen“

Sagt ein anderer: „Geht leider nicht mehr. Da oben stehen schon zwei Manta-Fahrer drauf, die angeln“.