Kurz und zackig hat das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.01.2017 – 3 RBs 20/17, den mir der Kollege Geißler aus Wuppertal, der ihn erlitten erstritten hat, übersandt hat, das Messverfahren TraffiStar S 350 von Jenoptik in den Stand „der heilig machenden Gnade“ = des standardisierten Messverfahrens erhoben. Zur Begründung führt das OLG durch den Einzelrichter nur aus:
„Insbesondere ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege eines Behördengutachtens zugelassenen Messgerät — und damit auch dem hier verwendeten Jenoptik Robot Traffi Traffistar S 350 — um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 Ss OWi 1616/16 (89/16), OLG Düsseldorf, Beschluss vomn 14. Juli 2014 -IV-1 RBs 50/14 -Rn. 9 – juris).“
M.E. nach der erwähnten Entscheidung des OLG Schleswig (ergangenen OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16 und dazu OLG Schleswig: TraffiStar S 350 ist/bleibt (?) ein standardisiertes Messverfahren) die erste obergerichtliche Entscheidung, die TraffiStar S 350 als standaridsiert ansieht. Na ja, ob das so reicht – die OLG meinen es? Und damit ist dann der Weg frei zu auch bei TraffiStra S 350-Messungen knappen Urteilsgründen und ggf. der „Teufelskreisargumentation“ der OLG.
Im Übrigen: Auch hier kein Wort zur geänderten Rechtslage durch das MEssEG. Und auch kein Wort zum AG Stralsund, Urt. v. 07.11.2016 – 324 OWi 554/16 – dazu: Mal wieder TraffiStar S 350, oder: „Du bist nicht mehr standardisiert“. Nun ja: Ist ja auch nur ein AG-Urteil.
Hoffentlich remonstriert der Kollege Geißler genau mit der hier angedeuteten Argumentation. Er ist vom Fach, ihm fallen da bestimmt ein paar hinreißende Argumente mehr ein.