Und den Abschluss des Tages macht dann der OLG Dresden, Beschl. v. 05.04.2017 – OLG 22 Ss 901/16 (Z) -, den mir der Kollege L.H. Kroll aus Berlin zugesandt hat. Er ist „mein Entbindungsspezialist“, weil ich von ihm sehr viele Entscheidungen zur Problematik der §3 73, 74 OWiG erhalte, in denen seine Rechtsbeschwerden erfolgreich gewesen sind. Das beweist meine These, dass man an der Stelle sehr schön Zeit gewinnen kann. Und es beweist, dass die Amtsrichter häufig „mit dem Kopf durch die Wand wollen“, wenn es um die Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht geht und auf dem Erscheinen in der Hauptverhandlung bestehen, so dass der Entbindungsantrag abgelehnt wird.
So auch der Richter beim AG Leipzig. Der hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem es um eine Geldbuße von 35 € ging wegen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie für blinde Menschen, ohne dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar auslag, den Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt und den Einspruch des dann ausgebliebenen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das OLG sagt: Geht nicht:
„Der Betroffene war vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Hamm, DAR 2016, 595; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 95). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre. Dem Betroffenen wurde ein Parkverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene hatte jedoch seine Fahrereigenschaft bestritten und im Übrigen erklärt, dass er weitere Angaben zur Sache nicht machen werde. Damit waren jedoch die Voraussetzungen für die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gegeben und das Amtsgericht hätte dem Antrag stattgeben müssen. Denn es waren keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in der Hauptverhandlung von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen ein maßgeblicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Fahreridentifizierung, zu erwarten war. Solche wurden im Übrigen von der Tatrichterin in der den Antrag ablehnenden Entscheidung auch nicht benannt. Im Übrigen hätte aber auch allein die theoretische Möglichkeit, der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge könnte den Betroffenen als Fahrer des Fahrzeuges wiedererkennen, zur Ablehnung des Entbindungsantrages nicht genügt, wenn sich zuvor aus der Akte kein konkreter Hinweis dafür bot, dass der Zeuge entsprechende Beobachtungen bezüglich des Führers des geparkten Fahrzeuges gemacht hatte (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O; BayObLG, VRS 64, 137 – zur sogn. Kennzeichenanzeige). Soweit das Amtsgericht die Ablehnung des Entbindungsantrages mit der Klärung der Frage begründet hat, ob ggf. ein Kostenbescheid nach § 25 a StVG gegen den Betroffenen erlassen wird, ist weder in der ablehnenden Entscheidung begründet noch anderweitig ersichtlich, inwieweit diese Entscheidung vor dem Hintergrund der Erklärung des Betroffenen seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich gemacht hat.“
Als Verteidiger muss man wissen, dass der Weg in den Fällen, in denen es um eine geringfügige Geldbuße geht und die Rechtsbeschwerde zugelassen werden müsste, über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geht – Stichwort: Versagung des rechtlichen Gehörs.
Und: Was mich erstaunt? Nun, dass der Amtsrichter trotz der m.E. eindeutigen Rechtsprechung der OLG hier auf der Anwesenheit des Betroffenen bestanden hat. Die Aufhebung war m.E. absehbar. Noch erstaunlich ist daher, dass die GStA das amtsrichterliche Urteil offenbar „gesund gebetet hat“. Denn anders ist der Verwerfungsantrag nicht zu erklären.
> Was mich erstaunt? Nun, dass der Amtsrichter trotz der m.E.
> eindeutigen Rechtsprechung der OLG hier auf der Anwesenheit
> des Betroffenen bestanden hat.
Das ist leider die Regel. Die wenigsten wehren sich.
Wobei auch ein Befangenheitsantrag im Termin vorgelegt
werden kann – hat auch schon mal Gehilft 😉