Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung?, oder: Das LG Köln sieht es weit

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Eine „Facebookfreundin“ – schönes Wort 🙂 – hat mir vor einigen Tagen den LG Köln, Beschl. v. 21.11.2016 – 108 Qs 44/16 – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren übersandt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner und in der Praxis doch noch recht umstritten. Das LG Köln hat im Widerrufsverfahren (§ 56f StGB) die Kollegin als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Begründung:

„Die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (KG, NStZ-RR 2006, 211 m.w.N.). Dabei ist die vollstreckungsrechtliche Situation maßgebend. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Dies betrifft zum einen die Frage des Vorwegvollzugs bzw. einer etwaigen Anrechnung von Haftzeiten. Hinzu kommt die Problematik der versäumten Beschwerdefrist, die nachfolgend näher ausgeführt wird. Beide Sachlagen sind für einen juristischen Laien schwierig zu beurteilen, sodass ein adäquates Vorbringen nur mithilfe eines Verteidigers möglich ist.“

Das LG Köln formuliert m.E. recht weit. Es fehlt der Hinweis auf die – weil nur analoge Anwendung – einschränkende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren. Ob daher andere Gerichte ebenso entschieden hätten, ich weiß es nicht. Aber egal: Ein Baustein mehr.

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