Gestern erhielt ich die Mail/Anfrage eine Kollegen, zu der ich – mit der Erlaubnis des Kollegen – bloggen darf. Ich stelle die Anfrage ann hier mal ein:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
In einer obigen Angelegenheit mit einer Messung mit dem Gerät ESO 3.0 habe ich beim Kreis ppp. eine Dokumentation bezüglich der Fotolinie angefordert. Nach längerem hin und her ist mir diese übersandt worden mit dem bemerken, dass Lichtbilder in besserer Qualität nicht vorliegen würden. Anhand der übersandten Fotos kann die Fotolinie nicht annähernd überprüft werden. Ein Anruf beim Kreis ppp. ergab, dass dort die Sachbearbeiterin weder eine Vorstellung hatte was die Fotolinie darstellt, noch was der Verteidiger überprüfen wolle. Auf meine Nachfrage erklärte die zuständige Sachbearbeiterin des Kreises ppp., dass man bei Einwendungen der Verteidiger gegen die Messung hierüber nicht selber entscheiden würde und dies auch nicht prüfen würde, sondern vielmehr dies der zuständigen Polizeidienststelle zuleiten würde, die dann mitteile ob dies korrekt sei oder nicht. Dementsprechend würde dann die Entscheidung ausfallen.
Über dieses Vorgehen bin ich einigermaßen verwundert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ja eine Begründung zu einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erfolgen soll. Zur Prüfung dieses Einspruches und der Stichhaltigkeit sind die Mitarbeiter des Kreises allerdings, so nach dieser Mitteilung überhaupt nicht in der Lage. Tatsächlich überprüft die Polizei als Messbehörde die Korrektheit der eigenen Messung. Dies kann noch sicherlich so nicht sein? Haben Sie hierzu irgendwelche Erkenntnisse oder gegebenenfalls Mitteilung, mit denen ich gegen den Kreis hier vorgehen kann? Über eine kurze Beantwortung würde ich mich freuen.
Übrigens die lapidare Antwort des Kreismitarbeiters war, das Gericht überprüft er schließlich die Richtigkeit der Messung dann? Wozu ist dann das Einspruchsverfahren überhaupt sinnvoll, notwendig oder gedacht?“
Ich muss sagen, ich bin dann doch auch leicht verwundert. Da prüfen sich die Prüfer selbst? Auf das Ergebnis muss man m.E. nicht gespannt sein. Zu Recht fragt der Kollege sich – und frage ich mich auch: Welchen Sinn hat dann überhaupt noch das Zwischenverfahren des § 69 OWiG? Ok, § 69 Abs. 2 Nr. 2 OWiG könnte eine Grundlage für das geschilderte Vorgehen sein. Aber doch nur auf den ersten Blick. Denn was soll eine Anfrage zur Korrektheit einer Feststellung/Messung bei dem, der die Messung durchgeführt hat?
Aber vielleicht habe ich ja auch ein Brett vor dem Kopf.
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber ich sehe das Problem nicht:
Wenn das Messgerät geeicht war und durch geschultes Personal anhand der Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgebaut und bedient wurde (was sich regelmäßig anhand des Messprotokolls nachweisen lässt), liest die Behörde den gemessenen Wert aus dem Foto ab, zieht die Toleranz ab – und hinsichtlich der Geschwindigkeit beschränkt sich die Prüfung darauf.
Wenn der Kollege jetzt (wie auch immer) der Ansicht ist, er könne anhand der Position des gemessenen Fahrzeugs zur Fotolinie tatsächlich eine Fehlmessung identifizieren, müsste er entsprechend vortragen. Wenn er das aufgrund der Fotoqualität nicht kann, ist das schade. Dann sollte er eben die Originaldatei anfordern. Aber ein standardisiertes Messverfahren ist durch die Behörde (oder das Gericht) nicht allein deshalb ergänzend zu prüfen, weil der Verteidiger „glaub ich nicht“ ruft. Da muss schon Butter bei die Fische.
Dass die Verwaltungsbehörde trotzdem bei der Polizei nachfragt, halte ich vor dem Hintergrund des Rechts auf faires Verfahren für gut und richtig, solange nicht der Eindruck entsteht, es geht alleine um Verfahrensverzögerung. Aber wieso dann nicht bei der Polizei, die sich mit dem Messgerät auskennt? Und wenn der Messbeamte in seiner Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsbehörde die Einwendungen so klären kann, dass die Verwaltungsbehörde (nach wie vor) von der Richtigkeit der Messung überzeugt ist, erlässt sie den Bußgeldbescheid.
Wenn es um einen Handyverstoß geht und der Betroffene (wie so oft) vorträgt, die Polizisten hätten von ihrem Standort aus die Fahrbahn überhaupt nicht sehen können, wird die Verwaltungsbehörde ja auch nur bei der Polizei selbst nachfragen, ob dem so ist, wo genau die Beamten gestanden haben. Wenn der Betroffene vorträgt, vor Ort sei tatsächlich eine andere zulässige Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben, wird die Verwaltungsbehörde ebenso nachforschen. Das ist m.E. auch der Sinn des § 69 Abs 2 OWiG.
Was ich tatsächlich nicht nachvollziehen kann, ist die Bedeutung des Zwischenverfahrens bei der Staatsanwaltschaft. Mir ist eine Akte in Erinnerung, in der ein ziemlich erheblicher Geschwindigkeitsverstoß lückenlos dokumentiert war, der Bußgeldbescheid allerdings wegen einer verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons erlassen wurde, die sich aus der ganzen Akte nicht ergab. Trotzdem beantragte die Staatsanwaltschaft, „zu erkennen, wie im Bußgeldbescheid“. Das spricht nicht gerade für die dortige Prüfdichte.