Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs, oder: Wer A sagt, muss auch B ertragen.

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Und vor dem Wochenende und dem Gebührenrätsel habe ich dann noch eine gebührenrechtliche Entscheidung, die zeigt: Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Rechtsanwalt/Verteidiger (§ 43 RVG) hat nicht nur Vorteile, sondern ggf. auch Nachteile. Dazu dann der LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2017 – 3 Qs 3/17.

Da war der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten worden. Das bedeutet, dass damit der Verteidiger Gläubiger der Erstattungsforderung gegen die Staatskasse ist. Legt dann der Verteidiger gegen den für ihn als Erstattungsgläubiger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein, ist aber er und nicht etwa der Angeklagte im Fall der Zurückweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten gem. § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner der Gebühr nach Vorbem. 3.6, Nr. 1812 KV GKG.

Liegt m.E. auf der Hand. Wer A sagt, muss auch B ertragen 🙂 .

 

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