Die zweite Entscheidung stammt dann heute – auf den ersten Blick – aus dem Zivilrecht, sie hat aber einen strafverfahrensrechtlichen Ursprung. Es geht um die Frage, die in der Praxis auch immer wieder eine Rolle spielt: Ist der Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die im Rahmen eines gegen den Mieter geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstanden sind. Dazu verhält sich das BGH, Urt. v. 14.12..2016 – VIII ZR 49/16:
Nach dem Sachverhalt war der Beklagte Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Diese Wohnung wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht, der auf den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tatzeitraum Januar bis Oktober 2012 gestützt war. Von diesem Tatvorwurf wurde der Beklagte dann später rechtskräftig freigesprochen. Im Rahmen der Durchsuchung sind allerdings 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Insoweit wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Bei dem Polizeieinsatz bei der Durchsuchung wurde die Wohnungeingangstür beschädigt. Die klagende Vermieterin des Beklagten hat von diesem Ersatz der Reparaturkosten verlangt. Damit ist sie zunächst gescheitert. Das LG Nürnberg-Fürth hatte die Revision zugelassen. Die ist vom Bundesland Bayer als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe eingelegt worden. Und: Sie hatte keinen Erfolg. Auch der BGh hat die Klage abgewiesen. Der BGH sagt:
„Der Beklagte hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung zwar gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen (§§ 535, 241 Abs. 2 BGB). Er ist der Klägerin jedoch nicht zum Ersatz der im Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB), da diese Straftat nicht Anlass und Ursache der Ermittlungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Beamten des Streithelfers erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde. Damit ist die Pflichtverletzung des Beklagten bereits nicht äquivalent kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden geworden.
1. Der Beklagte hat mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in den von ihm angemieteten Wohnräumen die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt, hierdurch jedoch den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht verursacht.
a) Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB) seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten – Verschlechterung oder ei-nem Schaden an dieser führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 – XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S. 281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN). Ge-gen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, aaO S. 9), kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, wel-cher schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist.
Mit der Aufbewahrung von 26,32 g Marihuana in der von ihm angemieteten Wohnung hat der Beklagte diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der – von der Revision mit Recht angegriffenen – Auffassung des Berufungsgerichts muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt, ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12).
b) Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des ihr aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet, weil die Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand (der Obhutspflichtverletzung) und dem in Frage stehenden Schaden an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungsgericht erörterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt…..
Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten – Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26,32 g Marihuana in der Wohnung – und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Polizeibeamten des Streithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Beklagten vorgeworfenen Taten handelt, kann – jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts – nicht angenommen werden…..“
Eine m.E. schon recht enge Sicht des BGH, aber nun: Karlsruhe locuta…..
Das Land Bayern ist auf Seite des Klägers/Eigentümers als Streithelfer in den Prozess eingetreten? Wie verträgt sich das denn mit BGH, Urt. v. 14.03.2013 – III ZR 253/12? Der Kläger hätte doch Anspruch gegen das Land gehabt.
@ Niels Hoffmann: Genau deshalb ist das Land dem Kläger als Streithelfer beigetreten, wenn der Mieter für den Schaden aufgekommen wäre, wäre insoweit nämlich der Anspruch des Eigentümers gegen das Land aus enteignungsgleichem Eingriff als nachrangig weggefallen. Natürlich hätte das Land theoretisch auch dem Beklagten beitreten und dann im Prozess z.B.argumentieren können, dass der Vermieter schon gar keinen Schadenersatzanspruch hat, weil er mit seinem Mieter sowieso unter einer Decke gesteckt hat oder weil die geltend gemachten Schäden durch die Polizei so gar nicht verursacht wurden, etc. Wenn man allerdings davon ausgeht, dass man dem Vermieter Kenntnis und Duldung der Straftaten des Mieters eher nicht nachweisen kann und die Schadensaufstellung plausibel aussieht, ist es für das Land durchaus sinnvoll, dem Kläger gegen den Mieter zu helfen, um den Schaden nicht selbst zahlen zu müssen.
So eng finde ich das vom BGH jetzt im auch wieder nicht. Der Umkehrschluß würde ja sonst bedeuten, dass bei jedem „Zufallsfund“ der Täter haftet.