Passend zur Jahreszeit dann der Hinweis auf das OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2016 – 11 U 121/15, das noch einmal zur Streupflicht betreffend außerörtliche Straße Stellung nimmt und feststellt: Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.
Also: Augen auf und immer darauf achten, ob man Stellen passiert, an denen man mit Schnee und Eis rechnen muss.