© stokkete – Fotolia.com
Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner das LG Freiburg, Urt. v. 25.02.2016 – 2 KLs 270 Js 21058/12. In dem geht es um die Verurteilung eines Freiburger Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung (§§ 258, 258a, 339 StGB). Der Staatsanwalt hatte Akten nicht bearbeitet bzw. „scheinerledigt“ (vgl. die PM des LKG Freiburg und ein Bericht aus der Stuttgarter Zeitung). Der Staatsanwalt ist zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Aus der PM:
„Nach Auffassung der Kammer konnte dem Angeklagten in den genannten sechs Fällen jeweils ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und die Pflicht zur zeitnahen Anklageerhebung nachgewiesen werden, da er die entsprechenden Verfahren nicht entsprechend seiner Pflicht bearbeitet hatte. Im Hinblick auf die Zeiträume der Nichtbearbeitung wurde durch das Gericht festgehalten, dass es sich bei jedem der Fälle um besonders gravierende Verstöße gehandelt hatte. Der Angeklagte hatte demnach die betreffenden Verfahren nur zum Schein erledigt, um insoweit keiner behördlichen Kontrolle mehr zu unterliegen, den Abschluss dieser Verfahren jedoch unterlassen. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte infolge einer Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen wäre, die Verfahren sachgemäß und zeitnah zu erledigen. Ebenso wenig ließ sich für die Große Strafkammer feststellen, dass der Angeklagte die Verfahren etwa aus den Augen verloren hätte, diese gleichsam versehentlich liegen geblieben oder ihm „durchgerutscht“ wären.“
Zwei der sechs Fälle waren übrigens verjährt, in den übrigen vier Fällen konnten die Verfahren noch durchgeführt werden. Es ging dabei um Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betrugs, versuchten Totschlags, Körperverletzung und sexuellen Missbrauchs.
Das Urteil des LG Freiburg ist nicht rechtskräft. Vermutlich hören wir zu der Sache also noch etwas vom BGH. Bahnbrechend Neues wird es allerdingsw ahrscheinlich nicht sein, denn das LG weist zu Recht darauf hin:
„Auch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch pflichtwidrige Verfahrensverzögerung kann den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, insbesondere dann, wenn die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes besonders hervorgehoben ist, wie beispielsweise in Haftsachen aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG und Art. 5 Abs. 3, Abs. 4 MRK (vgl. BGHSt 47, 105, Rn. 11; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Darüber hinaus gilt dies aber auch bei „Weglegen“ von Akten, unvertretbarem und sachwidrigen Hinausschieben gebotener Entscheidungen und sonstigem Unterlassen (Fischer, a.a.O., § 339 Rn. 24).“
sehr geehrter Herr Burhoff,
Bei mir liegt der Fall entgegengesetzt: eine inzwischen abgelöste Staatsanwältin hatte sich durch stark verschärfendes Umformulieren einer Aussage Arbeit generiert und ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt, welches nach fast drei Jahren Dauer (gut die Hälfte davon durch Kopf-in-den-Sand-Stecken der StA verursacht) durch die Nachfolgerin umgehend eingestellt wurde.
Ich hatte wegen eines „niedlichen“ Schreibens Anzeige wegen Nôtigung erstattet und wegen anderer Unzulänglichkeiten im Verfahren DA-Beschwerde eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt wegen Rechtsbeugung (Aktenzeichen wurde mitgeteilt), die DA-Beschwerde blieb bis auf ein Aktenzeichen unbeantwortet (8Wochen); die just for fun eingereichte DA-Beschwerde „wegen Nichterledigung meiner DA-Beschwerde“ ist erst eine gute Woche alt und hat noch kein Aktenzeichen…
Sachen gibt’s…Das nach 170.2 eingestellte Ermittlungsverfahren war mein erstes Encounter mit der Staatsanwaltschaft: eine grottenschlechte Erfahrung. In Runde Zwo nun scheine ich am Drücker zu sein: die abgelöste Staatsanwältin hat wirklich naiven Mist gebaut. Bin gespannt, wann und wie es weitergeht. Ein Herausreden scheint schwer zu werden, da die Fehlleistungen in dem eingestellten Ermittlungsverfahren aktenkundig geworden sind sind.
Need to see, need to wait….
In diesem Sinne,
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Kuhlmann
Bei dem vorstehenden Kommentar habe ich Adresse und Telefon-Nummer vorsorglich gelöscht.
Sehr geehrter Herr RA Burhoff,
der Beschluss des BGH vom 14.09.17 4StR 274/16 besagt leider nichts über das Endurteil des LG Karlsruhe aus. Weder die StA Karlsruhe noch das LG Freiburg bzw. Karlsruhe konnten oder wollten dieses Endurteil bisher nicht herausgeben. – Ist Ihnen das Urteil bekannt ?
Dieses Urteil ist deshalb interessant, da in mehreren Fällen Brandenburger Staatsanwälte zu Ermittlungen u. Beweissicherungen aufgefordert wurden, wo U- Behördenmitarbeiter Straftaten begangen haben, indem diese Erdaushub eines Einfamilienhauses, der sich bereits in Containern befand, ohne Feststellung der Deponieklasse bzw. Belastung (Karbolineumspäne) auf ein unbebautes Baugrundstück von X ausschütten ließen. Als sich Anwohner wegen Geruchsbelästigung beschwerten, veranlaßte eine Behördenmitarbeiterin, dass dieses Erdreich erneut aufgenommen u. auf weiter entfernte Baugrundstücke von X u. Y verbracht wurde ohne deren Eigentümer zu benachrichtigen o. deren Einverständnis einzuholen. Die Grundeigentümer wurden jetzt vom Umweltamt per Ordnungsverfügung als Abfallbesitzer zur Entsorgung aufgefordert. Als diese aus Kostengründen der Aufforderung nicht nachkamen (200 T€), erfolgte die angedrohte Ersatzvornahme. Bei der Ersatzvornahme wurde im Beisein einer Behördenmitarbeiterin das Haufwerk y, dass auf einer Fläche von ca. 35m² (50t) lag mit ungeeignetem Ladegerät (Radlader – statt Klappschaufel) so aufgenommen, dass der Abfall auf ca. 200 m² verteilt wurde. Um weitere Kontaminierungen von Grundstücksflächen zu vermeiden (das Haufwerk x ca. 120 t auf ca. 50 m²) wurde per „Einstweiliger Verfügung“ vom Eigentümer X versucht, die unsachgemäße „Ersatzvornahme“ zu unterbinden. Der VG Richter wurde detailliert über die Schaden verursachten u. zu erwartenden Auswirkungen informiert. Er teilte sofort per Fax mit, dass er mit dem Landrat gesprochen habe u. bis zu einem Beschluß vorerst die Ersatzvornahme unterbrochen sei. Am gleichen Tag erfolgte der Beschluß ohne diesen dem Antragsteller X mitzuteilen, dass die Ersatzvornahme weitergeführt werden könne. Die Folge war, dass jetzt ca. 500 m² mit Abfall überzogen wurden. Damit dies nicht sofort erkennbar war, wurde der Radladerfahrer von der Behördenmitarbeiterin angewiesen, diese Schandtat mit Sand abzudecken.
Alle diese behördlich angeordneten Umweltstraftaten (Transporte von Abfall auf Fremdgrundstücker, Verbreitung u. Abdeckung von Abfall) wurden von X per Strafanzeige/Antrag dem LOStA u. der Kriminalpolizei angezeigt und ergänzend um Beweismittelsicherung gebeten.
Es erfolgte über ca. 1!/2 Jahre keinerlei Reaktion der der Staatsanwaltschaft trotz laufender Aufforderungen. Nach Beschwerden beim Justizminister kamen die Mitteilungen von der örtlichen StA (…können nichts erkennen etc.), wobei eine völlig erfundener Straftatbestand abgelehnt wurde (es wäre Strafanzeige gegen die Ordnungsverfügungen gestellt worden), der niemals angezeigt wurde.
Die gleich Begründung erfolgte auf die Beschwerde bei dem GStA. Die derzeitige Brandenburger kom. GStA-wältin topte die Ablehnung, indem diese die Schuld für die Abfalltransporte dem Radladerfahrer anlastete. Aus den vorliegenden Unterlagen der Umweltbehörde, die auch der Staatsanwaltschaft vorliegen, geht nachweisbar hervor, dass Behördenmitarbeiter die Transporte beauftragt haben.
Wie ist in so einem Fall zu verfahren?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schroth
@Wolfgang Schroth
Ich habe den Kommentar frei geschaltet, obwohl er m.E. den Rahmen sprengt. Was erwarten Sie eigentlich von mir? Wahrscheinlich eine fundierte – kostenlose – Antwort, für die ich auch hafte. Die werden Sie nicht bekommen.