Das ist dann jetzt also das erste „richtige“ Posting des neuen Jahres 2017 – die beiden Rückblicke vom gestrigen Neujahrstag zählen nicht 🙂 . Heute starten wir dann wieder in eine ganz normale Arbeitswoche. Und da stellte sich dann die Frage: Womit eröffnet man das neue Jahr? Ich habe länger überlegt und mich dann für zwei BGH-Entscheidungen entschieden, die sich mit der Frage der Verfahrensverzögerung befassen.
Das ist zunächst das BGH, Urt. v. 28.09.2016 – 2 StR 401/14. Ja, richtig gelesen, ein 2014-er-Aktenzeichen. Das ist schon mal bemerkenswert – finde ich. Das Urteil an sich ist für mich nicht so bemerkenswert, aber einen Knackpunkt hat es, denn: Entschieden wird über ein Urteil des LG Kassel v. 13.05.2014 (!). Und da das dem 2. Strafsenat dann doch (auch) wohl ein wenig (?) lang vorkam, hat er sich dazu durchgerungen, wegen der „Verfahrenverzögerung“ zu kompensieren:
„III.
Angesichts der im Revisionsverfahren ohne Verschulden der Angeklagten erfolgten Verfahrensverzögerung war festzustellen, dass jeweils ein weiterer Monat der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gilt.“
Aus dem Urteil ergibt sich allerdings nicht, warum und wieso es im Revisionsverfahren zu einer solchen Verfahrensverzögerung gekommen ist. War die Akte außer Kontrolle geraten? War der Senat überlastet? Wäre schön, wenn sich das BGH-Urteil dazu verhielte und den Grund nichtg schamhaft (?) verschweigen würde.
Man fragt sich also schon, warum geht/ging es nicht schneller, zumal ja auch schon die 1. Instanz „verfahrensverzögert“ gelaufen ist? Und zwar so, dass das einen „Abschlag“/eine Vollstreckung von immerhin sechs Monaten gebracht hat. Nun ist die Belastung der Angeklagten durch das Verfahren bei Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Monat und einem Jahr und vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, sicherlich nicht hoch, aber: Irgendwann will man doch als Angeklagter nun endlich mal wissen, womit man endgültig zur rechnen hat, wenn es bei der Verurteilung bleibt. Und: Irgendwann soll ja nun auch mal der Lauf der Bewährungszeit beginnen.
Alles in allem: Bisschen mehr Tempo wäre manchmal nicht schlecht. Auch beim BGH 🙂 . Aber vielleicht hat der 2. Strafsenat da für 2017 ja einen guten Vorsatz gefasst 🙂 .
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