Unfallschadenregulierung, oder: Ersatz der Kosten der Eigenreparatur

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Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes Benz CLK 200 K der Klägerin beschädigt worden ist, hat die Klägerin über die Beschädigung an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen. In der Folgezeit ist – so die Behauptung der Klägerin – dann das Fahrzeug sach- und fachgerecht entsprechend dem Gutachten repariert worden. Die dafür erforderlichen Teile seien, so dei Klägerin, bei verschiedenen Verkäufern erworben worden, die Reparatur selbst sei durch Freunde und Verwandte sach- und fachgerecht in einer Selbsthilfewerkstatt erfolgt. Um die Kosten der Unfallschadenregulierung wird gestritten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Sie hat Zahlung der im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 11 Tage geltend gemacht, ferner die Erstattung der Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Das LG hat an der Höhe der Ersatzforderung erhebliche Abstriche vorgenommen. Begründung : Nach — wie von ihr behauptet — sach- und fachgerechter Reparatur könne die Klägerin nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen; trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise habe sie zu den tatsächlichen entstandenen Kosten nicht vorgetragen, so dass ihr insoweit Ansprüche nicht zustünden.

Die Berufung dagegen hatte beim OLG Schleswig Erfolg. Das führt im OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2016 – 7 U 20/16 – u.a. aus:

„Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13) ausgeführt, dass sich der ersatzfähige Kraftfahrzeugsachschaden nach sach- und fachgerecht durchgeführter Reparatur auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (wie hier) auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft bzw. beschränkt.

…..

Abgesehen einmal davon, dass nach Auffassung des Landgerichts das Vorbringen der Klägerin dazu unsubstanziiert war (S. 8 unten des angefochtenen Urteils), handelt es sich bei den in einem Schadengutachten ausgewiesenen (voraussichtlichen) Reparaturkosten ersichtlich um eine – wenn auch fundierte – Schadenschätzung.

Diese ist nicht zu verwechseln mit dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. v. § 249 Abs. 2 5, 1 BGB. Dieser beläuft sich (BGH a. a. o. juris Rn 12) vielmehr auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat.

Welches der „erforderliche Geldbetrag“ i. S. v. § 249 Abs. 2 S, 1 BGB ist, ist somit nicht (nur) Tatsachenfrage, sondern auch und insb. eine Rechtsfrage.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2016 (VI ZR 491/15), auf die die Parteien hingewiesen worden sind. In jener Entscheidung hat der BGH (bezogen auf die Kosten eines Sachverständigengutachtens) ausgeführt (a. a, o., juris Rn 19), dass nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet.

Mit anderen Worten: Hätte die Klägerin – wie ihr vom Landgericht aufgegeben – die entsprechenden Rechnungen vorgelegt, hätte sich ggf. ein höherer zu ersetzender „erforderlicher Geldbetrag“ ergeben.“

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