Gerade ist der VUT-Newsletter 14/2016 „über die Ticker“ gelaufen. Der hat die o.a. Überschrift. In dem Newsletter geht es noch einmal um den AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 –, den ich hier ja auch schon vorgestellt hatte (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung).
Dazu verweise ich dann jetzt auch auf den VUT-Newsletter mit weiterführenden Hinweisen. In dem Newsletter heißt es:
„Das AG Mannheim hat vor kurzem in einem Beschluss (Beschl. v. 29.11.2016 Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15) den Messgeräten der PoliScan-Familie die Eignung als standardisiertes Messverfahren abgesprochen. Grundlage des Beschlusses war vor allem auch der Umstand, dass sich das Gericht nicht zu einer eigenen Beweisführung im Stande sah, da entscheidende Sachverhalte – auch nach Befragung von Hersteller und PTB – nicht aufgeklärt werden konnten.
In unserer aktuellen Stellungnahme zum Beschluss des AG Mannheim setzen wir uns nicht nur mit der zutreffenden Argumentation des Gerichts, den korrekten technischen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den widersprüchlichen Aussagen der PTB in diesem Verfahren auseinander, sondern auch und vor allem mit der Frage:
Ist dies das Ende des standardisierten Messverfahrens?
Unsere Stellungnahme mit der überraschenden Antwort und den Beschluss des AG Mannheim finden Sie, wie immer, in der Infothek auf unserer Website als kostenlosen Download.“
Vielleicht kann man ja als Verteidiger mit der Stellungnahme der VUT etwas anfangen 🙂 .
Wenn man das so liest, welchen Sinn und welche Berechtigung hat dann eigentlich noch die PTB und deren Ergebnisse bzw. Festlegungen? Einfach ein weiterer sog. Sachverständiger, der lieber erstickt statt einen Fehler, eine Ungenauigkeit oder methodische Versäumnisse seiner Begutachtung einzuräumen?