Machen wir heute mal ein wenig Verkehrsrecht. Zum Warmwerden eine kleine Entscheidung von meinen Freunden vom KG, die gestern erst reingekommen ist, und zwar der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 (90/16. Die entschiedene Rechtsfrage ergibt sich aus den Beschlussgründen, die da lauten:
„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“
Kreativ ist ja schön, aber wenn es dann zu kreativ wird…..
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