Ich erinnere an den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016 – 3 Ws 591/16 – (vgl. dazu: Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren, gibts das? Ja, das gibt es…). und den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.09.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – (dazu Weitere Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Welche Sachkunde hat eine Strafkammer?). Das war das Verfahren, in dem das OLG Karlsruhe zunächst mit Beschl. v. 19.08.2016 den § 111a-Beschluss aufgehoben hat und dann mit dem Beschl. v. 06.09.2016 das landgerichtliche Urteil, weil das LG einem (Hilfs)Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen war.
So weit, so gut? Nein, nicht ganz. Denn das OLG hatte im Beschl. v. 06.09.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, die Revision im Übrigen aber verworfen. Dagegen hat der Verteidiger dann Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben. Begründung: Insoweit lag kein Antrag der GsTA nach § 349 Abs. 2 StPo vor. Ergebnis: Das OLG hat im OLG Karlrsruhe, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – das Verfahren nach § 356a StPO in die Lage zurückversetzt, die vor dem Beschl. v. 06.09.2016 bestand. Der Beschluss war damit gegenstandslos:
„Der Senat hat infolge eines offensichtlichen Versehens den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juni 2016 insoweit („im Übrigen“) verworfen wurde, als die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, obwohl ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorlag. Dadurch ist der Angeklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden (BGH, B. v. 30.3.1994 – 3 StR 628/93 – bei Kusch, NStZ 1995, 18; BVerfG, B. v. 21.1.2002 – 2 BvR 1225/01 – bei juris [Rdn. 9]).“
Und dann hat es einen (neuen) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.10.2016 3 (5) Ss 473/16 – gegeben, der es „richtig“ gemacht hat.
Schön, wie das OLG es macht. Ohne großes Herumgeeiere wird der Fehler behoben. Denn nach § 349 Abs. 2 StPO kann eben nur verworfen werden, wenn ein Antrag vorliegt. Und da macht das OLG kein Hin und Her. Antrag lag nicht vor, also geht die Anhörungsrüge durch. Und es wird nicht etwa ein erweiterter Antrag bei der GStA „angefordert“, wobei ich meine Zweifel habe, ob man damit den Beschl. o6.09.2016 hätte reparieren können.