Bewährungswiderrufsverfahren, oder: Warum sollen Pflichtverteidiger nicht „richtig“ verdienen?

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Zur Vorbereitung auf das RVG-Rätsel eine gebührenrechtliche Entscheidung, über die sich der Kollege, der sie mir geschickt hat, sehr geärgert hat. Und m.E. zu Recht. Denn die Entscheidung ist falsch.

Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 12.09.2016 – 5 Qs 331/16. Der Kollege war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im strafvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem LG tätig. Das AG hatte durch Beschlüsse vom 11.01.2016 dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung in drei Bewährungsverfahren (13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11) widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der Verurteilte durch den Kollegen eingelegt hat, gerichtet. Das LG hat den Kollegen dann zum Pflichtverteidiger bestellt, in seinem Beschluss vom 22.02.2016 (4 Qs 53/16, 4 Qs 54/16, 4 Qs 55/16) die entsprechenden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Der Kollege hat die Festsetzung von drei Gebühren Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG nebst drei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt ist vom AG jeweils nur eine Gebühr. Das dagegen gerichtete Rechtmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG ist davon ausgegangen, dass der Kollege nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, so dass die Gebühren Nrn. 4200 Ziff. 3, 7002 VV RVG nach § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal gefordert werden können. Das AG habe zutreffend auf Rechtsprechung des OLG Oldenburg (vgl. dem OLG Oldenburg, Beschl.- v. 20.05.2016 – 1 Ws 190/15 u.a.) Bezug genommen. Danach können mehrere selbständige Verfahren Teile derselben Angelegenheit sein, wenn es sich im gebührenrechtlichen Sinne um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele (so auch OLG Köln RVGreport 2011, 103 = StRR 2011, 241 = AGS 2011, 175).

Die in Bezug genommenen Beschlüsse sind falsch. Es handelte sich um drei Angelegenheiten, so dass die Gebühren auch dreimal angefallen sind. Das LG formuliert im Beschluss selbst ja auch an mehreren Stellen im Plural – „in den Bewährungsverfahren ….“ und „die sofortigen Beschwerden….“, was allein schon dafür spricht, die Rechtslage anders zu sehen als sie das LG gesehen hat. Man fragt sich dann aber, wie es dennoch zu der unzutreffenden Entscheidung kommen konnte? Nun, das kann man nur vermuten, aber: Die Vermutung, dass man dem Verteidiger nicht das an Gebühren geben wollte, was ihm nach dem RVG zustand, liegt nahe, wenn man den beantragten Betrag von 1.128,72 € und den festgesetzten von 386,15 € gegenüberstellt. Das war offenbar einfach zu viel, was der Pflichtverteidiger hier als Vergütung verlangt hat. Dabei übersieht das LG aber, dass die „hohen Gebühren“ aber vor allem darauf zurückzuführen sind, dass das RVG 2004 gerade im Bereich der Strafvollstreckung mit den neu geschaffenen Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG für eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit sorgen wollte. Das wird aber konterkariert, wenn man nun versucht, dem über die Annahme von möglichst wenigen Angelegenheiten zu begegnen. Und nur zur Abrundung: Mich würde interessieren, wie die Verfahren bei den AG und LG in der Statistik gezählt worden sind. Ich wage die Behauptung, dass man jeweils drei Verfahren gezählt hat, die erledigt worden sind. Warum man dann aber auch dem Verteidiger nicht dafür seinen dreifachen Lohn zukommen lässt, erschließt sich nur schwer.