Nur ganz kurz dann heute noch ein Hinweis auf den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.08.2016 – 7 L 1793/16. Das VG hat jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren führt. Das hatte bereits das OVG Münster vor einiger Zeit noch einmal betont (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.11.2015 – 16 E 648/15 und dazu: OVG Münster zickt, oder: Rüffel für das BVerfG aus Münster) und damit dem BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 28.06.2014 – 1 BvR 1837/12 (dazu: Verkehrsrechtler aufgepasst – BVerfG: „erhebliche Bedenken“, wenn man den Richtervorbehalt „flächendeckend aushebelt…“) eine Absage erteilt. Das hatte erhebliche Zweifel an einer „flächendeckenden Aushebelung“ des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen geäußert. Anders das VG:
„Zum anderen wäre ein Beweisverwertungsverbot, auf das sich der Antragsteller im Antragsverfahren beruft, selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Blutentnahme nicht rechtmäßig angeordnet worden wäre. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. An diesen Grundsätzen hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht NRW ? OVG NRW ? auch unter Berücksichtigung der Bedenken fest, die das Bundesverfassungsgericht gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten,
BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ? 1 BvR 1837/12 ? juris.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u.a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsgeboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 ? 16 E 648/15 ? und früher: Beschluss vom 20. März 2014 ? 16 B 264/14 ?, juris m.w.N.“