Ich hatte ja neulich schon auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 – hingewiesen und angekündigt, dass ich auf den noch einmal zurückkomme. Das tue ich heute mit folgender Anmerkungen:
1. Der Beschluss verneint erneut, dass durch die bloße Nichtüberlassung der nicht zu den Akten gelangten sog. Rohmessdaten einer standardisierten Messung der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird. Das hatte das OLG schon im OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 (dazu „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) getan. Und nun gibt es noch Zement oben drauf. Denn mit der neuen Entscheidung war es das jetzt in Bayern. Die AG können in dem Bereich im Grunde genommen machen, was sie wollen. Das OLG hält es. In der Entscheidung im Übrigen kein Wort der Auseinandersetzung mit dem OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 (dazu: OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch). Nun gut, man kann sagen, das OLG Celle hat auch nichts zum OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 – gesagt. Aber einfach nur: „….wenn auch ohne nähere Begründung, in der Nichtüberlassung der (nicht bei den Akten befindlichen) Rohmessdaten einen Gehörsverstoß angenommen. Dem ist aus den dargelegten Gründen und insbesondere im Hinblick auf die zitierte höchstrichterliche Rspr. nicht zu folgen.“ ist dann vielleicht doch ein wenig dürftig. Oder ist das: Mia san mia?
2. Und der zweite Punkt betrifft die Ablehnung einer Divergenzvorlage an den BGH mit der bei den OLG immer mehr um sich greifenden Begründung: Wir befinden uns auf der Boden der Rechtsprechung des BGH. Das wird das OLG Celle sicherlich auch sagen und so haben wird dann die Situation, dass eine Frage nie zum BGH kommt, da sich ja alle OLG im Stande der heilig machen Gnade der schier unerschöpflichen Weisheit befinden.
Ich zitiere dazu im Übrigen aus der Anmerkung des Kollegen Deutscher für den VRR:
„Kühn und befremdlich erscheint die Begründung des OLG Bamberg, von einer Divergenzvorlage an den BGH abzusehen. BVerfG und BGH haben sich zwar bereits allgemein mit den Grundlagen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem (nicht) vorhandenen Akteninhalt befasst. Die gehörsspezifischen Auswirkungen des standardisierten Messverfahrens mit seinem Regel-Ausnahme-Verhältnis auf die Verteidigung des Betroffenen ist bislang von diesen Gerichten aber noch nicht entschieden worden. Es bleibt dabei: Eine Vorlage an den BGH ist zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsanwendung dringend erforderlich.“
Recht hat der Kollege. Eine Entscheidung des BGH ist dringend erforderlich. Ich hoffe, dass irgendwann ein OLG endlich den Mut findet vorzulegen. Das OLG Bamberg wird es allerdings nicht sein. Davon bin ich überzeugt. Denn Mia san mia.