Starke Worte vom BGH: „Nicht nachvollziehbare“ Strafzumessung

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Revisionsgerichte formulieren in der Regel „vorsichtig“. Aber manchmal eben auch nicht bzw. manchmal kann man aus bestimmten Formulierungen ableiten, was das Revisionsgericht von dem angefochtenen Urteil, dessen Richtigkeit es überprüft hat, hält. Nämlich, (teilweise) nichts bzw. nicht viel. Das kann man m.E. aus dem BGH, Beschl. v. 27.07.2016 – 1 StR 336/16 – ableiten, in dem sich der 1. Strafsenat zu einem Urteil des LG Hof, geäußert hat, das den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat.

Mit dem Schuldspruch hatte der 1. Strafsenat des BGH keine Probleme. Insoweit hat er die Revision (nach § 349 Abs. 2 StPO) als unbegründet verworfen. Aber beim Rechtsfolgenausspruch. Da hat es – ganz gehörig – gehapert. Denn dazu führt der BGH aus:

2. Der Strafausspruch erweist sich allerdings als rechtsfehlerhaft. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs hält die Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte über den ehemaligen Grenzübergang S. nach Deutschland, wobei er 13,99 Gramm Methamphetamin in seinem Darm inkorporiert einführte. Auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs befand sich griffbereit in einem Rucksack ein in der Tschechischen Republik erworbenes Pfefferspray, das nicht über das erforderliche PTB-Prüfzeichen verfügte. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Pfefferspray in Deutschland verboten und zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.

b) Die Versagung eines minder schweren Falls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 11. März 2015 – 2 StR 423/14, NStZ-RR 2016, 110 mwN).

So stellt das Landgericht eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des Angeklagten sprechender, schuldmindernder Gesichtspunkte fest, u.a. dass er vollumfänglich geständig ist, sich reuig und schuldeinsichtig gezeigt hat, die erworbenen Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum dienen sollten und er als Konsument unter erheblichem Suchtdruck stand, der Grenzwert der nicht geringen Menge nur um das 1,9-fache überschritten wurde, die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangten sowie vor allem auch, dass dem Pfefferspray im Vergleich zu anderen Waffen eine weitaus mindere Gefährlichkeit innewohnt.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht neben einigen Vorstrafen nur das hier gerade wenig belastende „gesamte Tatbild“ berücksichtigt (UA S. 29). Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten angeführten gravierenden Milderungsgründe, denen hier nur wenig bedeutsame Strafschärfungsgründe gegenübergestellt wurden, ist es für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dem Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles versagt worden ist.“

„Nicht nachvollziehbar“ – das sind eben schon starke Worte. Und m.E. zu Recht. Denn: Sechs Jahre Freiheitsstrafe für „13,99 Gramm Methamphetamin“ das ist schon ein „Hammer“, auch wenn man die Vorstrafen des Angeklagten nicht kennt. Vorsichtiger ausgedrückt als der BGH: In meinen Augen „leicht übersetzt“. < Ironie aus >. Aber vielleicht liegt es ja daran, dass das LG-Urteil aus Bayern kommt?

6 Gedanken zu „Starke Worte vom BGH: „Nicht nachvollziehbare“ Strafzumessung

  1. schneidermeister

    Vielleicht liegt das Strafmaß (neben etwaigen Vorstrafen) auch daran, dass diese grenznahen Gerichte täglich sehen, was der Crystal Meth -Import in der Ecke Bayern/Thüringen/Sachsen/Tschechien bei den Konsumenten anrichtet.

    Vor einigen Monaten hat (ebenfalls) der 1. Senat das LG Weiden belehrt über die Einstufung von Crystal, was sogar Herrn Fischer in seiner ZEIT-Kolumne zu der Bemerkung veranlasst hat:
    „Kürzlich hat ein Strafsenat entschieden, Methamphetamin („Crystal Meth“) sei ein Rauschgift mit „mittlerem“ Gefährdungspotential, längst nicht so gefährlich wie etwa Kokain. Das ist, man muss es leider sagen, ganz und gar daneben. „

  2. T.H., RiLG

    @Schneidermeister

    Sie verwechseln da etwas: nicht Fischer ist quasipäpstlich unfehlbar, sondern allen falls der Papst quasifischerlich.

    Wobei – vermutlich ist es Herrn Fischer sowieso egal, wer unter ihm Papst ist.

  3. OG

    @schneidermeister

    Gerade aus dem von Ihnen genannten Gesichtspunkt ist die Entscheidung der Strafkammer falsch, hat sie doch festgestellt, daß „die erworbenen Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum dienen sollten und [der Angeklagte] als Konsument unter erheblichem Suchtdruck stand“.

  4. schneidermeister

    @OG Jepp, mein Beitrag bezog sich eher auf die von Herrn Burhoff als „Hammer“ bezeichneten 6 Jahre, denn wenn die Mindeststrafe ohne Annahme eines minder schweren Falles 5 Jahre ist, liegt die Kammer mit 6 Jahren gar nicht so weit darüber (die der Angeklagte ohnehin nicht in Strafhaft absitzt, denn zudem gab es ja die Unterbringung nach § 64) . Beim minder schweren Fall bewegt sich jede Strafkammer ja auf einem weiten Feld, wenn es um die Gesamtabwägung aller bedeutsamen Umstände geht und ob sie dann beim Regelstrafrahmen und einer maßvoll in diesem Rahmen liegenden Strafe bleibt oder den milderen Strafrahmen anwendet..

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