Strafklageverbrauch Transport von BtM/Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: „Untauglicher“ Versuch

© ernsthermann - Fotolia.com

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Gewogen und zu leicht befunden, oder: Es war m.E. ein untauglicher Versuch, den eine Strafkammer des LG Hagen unternommen hat, um ein ggf. umfangreicheres BTM-Verfahren nicht verhandeln zu müssen. Die Strafkammer war/ist nämlich bei einer BtM-Anklage von Strafklageverbrauch ausgegangen und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 05.07.2016 – 2 Ws 132/16 – anders gesehen und das Verfahren eröffnet.

Auszugehen ist/war von folgendem Sachverhalt: Angeklagt ist bei der Strafkammer ein Vorfall vom 20.03.2015. Der Angeklagte soll in H gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt haben, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen geeignet und bestimmt ist, und ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt zwei Unterabschnitt 1 S. 1 des Waffengesetzes eine Schusswaffe geführt haben. Dem Vorwurf liegt eine Fahrt des Angeklagten mit einem PKW Ford Mondeo, in dessen Kofferraum eine schwarze Tüte mit insgesamt 186,08 Gramm Marihuana mit einem THC-Wirkstoffgehalt vom 16,8 % und hinter dessen Beifahrersitz eine geladene PTB-Waffe mit weiterer Munition gefunden wurden, zugrunde. Den Pkw hatte der Angeklagte – angeblich wegen einer Panne des Pkw – auf dem Parkplatz C an der BAB A 1 abgestellt. Von dort aus begaben sich der Angeklagte und sein Bruder,  der anderweitig verfolgte X, nach der Einlassung des Angeklagten zunächst nach H, um dort einen PKW Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten. Mit dem Ford Fiesta ist der Angeklagte dann auch am 20.03.2015 gefahren und deswegen ist gegen ihn ein (rechtskräftiger) Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beim AG Schwelm ergangen. Das LG sagt/meint: Strafklageverbrauch.

Das OLG sagt: Nach den Umständen des Falles fernliegend, denn es fehlen die beiden dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten zu einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO verknüpfende Umstände Denn:

  • Kein zeitlicher Zusammenhang, da sich der Angeklagte und sein Bruder von dem Parkplatz aus zunächst nach H hatten begeben müssen, um dort den PKW Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten.
  • Kein räumlicher Zusammenhang, da der Angeklagte den Ford Fiesta  nicht weniger als 12 km entfernt von dem abgestellten Ford Mondeo geführt hat.
  • Und: Auch „keine gravierenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den beiden Tathandlungen der geforderte innere Zusammenhang gegeben war. Der einzige Anhaltspunkt für diese Annahme ergibt sich – vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – aus den Angaben des Angeschuldigten und des X, man habe den Ford Fiesta deswegen erworben, um den liegen gebliebenen Pkw Ford Mondeo abzuschleppen. Ein solcher Geschehensablauf ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch fernliegend, inhaltlich nicht plausibel und daher für die Strafkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zugrundezulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 2; zur Unbeachtlichkeit einer unplausiblen Einlassung auch im Urteil vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 6, jeweils m.w.N.).“

M.E. passt das.

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