Ich habe länger überlegt, ob ich den KG, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Ws (B) 217/16 -162 Ss 55/16 – „bringen“ soll oder nicht, habe mich dann jetzt aber dazu entschlossen. Es geht mal wieder um eine Zustellungsproblematik kombiniert mit der sog. „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ und kombiniert mit der Frage der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides, die ja für die Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). In dem Zusammenhang spielte dann die Frage eine erhebliche Rolle, ob der Verteidiger eine wirksame Zustellungsvollmacht hatte und ob dazu auch eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht ausreicht. Das hat das KG im KG, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Ws (B) 217/16 -162 Ss 55/16 bejaht. Der Leser mag es – man mag es an sich schon nicht mehr lesen – selbst nachlesen, welche Klimmzüge das KG unternimmt. Nur: Zunächst: M.E. steht der Auffassung des KG der klare Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG entgegen, in dem es eben heißt: „….Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“. Das sieht das KG auch wohl, agumentiert aber dennoch mit den Gesamtumständen, aus denen sich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts ergeben soll.
Das KG steht mit seiner Auffassung im Übrigen nicht allein, andere OLG machen die Geschichte mit der „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ auch. M.E. ergebnisorientiert. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Vollmacht vorlag, ist – so die OLG-Rechtsprechung – dann im Einzelfall aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren zu schließen. Dabei komme es nur darauf an, ob die Vollmacht tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung bestand, das heißt, ob sie vom Vollmachtsgeber tatsächlich erteilt worden ist. Und das hat das KG dann auch dem Auftreten des Rechtsanwalts im Verfahren, das dem eines Wahlanwalts entsprochen hätte, geschlossen. Und dabei spielte eine im Verfahren vorgelegte „Blankovollmacht“ eine Rolle. Da fragta man sich: Was soll das? Es wird doch überall darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt auf keinen Fall eine Vollmachtsurkunde zu den Akten reichen sollte. Und dazu gehört m.E. auch ein Formular, aus dem auf eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht geschlossen werden könnte.