Nach dem BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 1 StR 95/16 (dazu Jugendstrafe I: Jugendstrafe muss erziehen) der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – 5 StR 524/15. Die zur Aufnahme in BGHSt bestimmte Entscheidung befasst sich mit dem Merkmal der besonderen Schwere der Schuld in § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG. Der BGH sagt: Auf dieses Merkmal sind die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe anzuwenden:
b) Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Weder gegen die Anwendung von Jugendrecht auf den Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch gegen die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG ist von Rechts wegen etwas zu erinnern. Dies gilt schließlich auch für die Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG und die ihr zugrunde liegende Annahme der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten.
aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwe-re 29). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wer-tung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prü-fen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehler-frei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (BGH, Urteil vom 30. März 2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505, 506; Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227).
bb) Die angefochtene Entscheidung hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
(1) Die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe sind gleichermaßen auf § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG anzuwenden (vgl. BeckOK JGG/Schlehofer, Stand: 15. März 2016, § 105 Rn. 23 l ff.). Hierfür spricht bereits der insoweit identische Wortlaut der beiden Vorschriften. Darüber hinaus steht diese Auslegung im Einklang mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Begründung des Koalitionsentwurfs führt hierzu aus: „Auch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spezialpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es vom Ausgangspunkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reak-tionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen“ (BT-Drucks. 17/9389 S. 8). Durch § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG soll demnach in Fällen des Mordes einer besonders schweren Schuld Rechnung getragen wer-den können, wenn das allgemeine Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von zehn Jahren dafür im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedankens nicht ausreicht (vgl. BT-Drucks. aaO S. 8 f., 20); aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt hier dem Gebot gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erzie-hungsgedanken Vorrang zu. Dieser ist im Übrigen Grund dafür, dass im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht das Höchstmaß der Jugendstrafe zeitlich begrenzt ist.
(2) Das Landgericht hat – ersichtlich unter Berücksichtigung des Erzie-hungsgedankens – bei der Prüfung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen. Zwar hat es sie bei diesem gesonderten Zumessungsschritt nicht (nochmals) ausdrücklich benannt. Es hat aber – in zulässiger Weise – auf seine konkreten Strafzumessungserwägungen Bezug genommen.
Als für den Angeklagten sprechende Umstände hat es insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, die durch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, dass er die Tat nicht abstreite, die Zahlung von 500 € als Schmerzensgeld an den Nebenkläger H. und seinen Versuch gewertet, sich bei den Eltern der Getöteten zu entschuldigen; insgesamt hat es keine für den Angeklagten sprechenden Umstände übersehen.
Angesichts des Tatvorwurfs kann der Angeklagte über die Anwendung von JGG sehr glücklich sein. Das spart ihm locker 10 Jahre, wenn er bei Verhängung von lebenslänglich denn überhaupt jemals rausgekommen wäre.
In der Sache halte ich die Übertragung des § 57a StGB auf § 105 III 2 JGG für zweifelhaft. Ich hätte erwartet, dass analog zur Rspr. bez § 17 II Alt. 2 JGG wenigstens der Zusatz „jugendspezifische Bestimmung“ der besonderen Schuldschwere kommt, aber die Tendenz beim BGH geht wohl allgemein weg von der (Über-)Betonung des Erziehungsgedankens…