Über den LG Duisburg, Beschl. v. 25.04.2016 – 69 Qs 11/16 – kann man nur schreiben und doppelt unterstreichen: Verteidiger, aufgepasst bei der Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Denn sonst ergeht es dir, wie dem Verteidiger in dem Verfahren und du schaust nach einem erfolgreichen (Bußgeld)Verfahren ggf. gebührenrechtlich „in die Röhre“. Es hatte nämlich der Wahlverteidiger – wie das LG meint „im eigenen Namen“ – sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Das LG hat sie verworfen, weil er dazu nicht befugt sei, was aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464b, 304, 311 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO folge.
Formuliert war: „In dem Bußgeldverfahren gegen P. […] lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn v. 05.02.2016 Beschwerde ein.“ Das wertet das LG vom Wortlaut her als in eigenem Namen und misst dem Inhalt der Begründung des Rechtsmittels keinen Auslegungswert zu. Kann man so sehen, muss man aber nicht (vgl. dazu LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – 534 Qs 142/15 – zwar keine gebührenrechtliche Problematik, aber passt 🙂 ).
Mit ein bisschen „Good will“ wäre also m.E. auch eine andere Entscheidung möglich gewesen.
Warum schaut der Verteidiger gebührenrechtlch in die Röhre? Beim KfB geht es doch nur um den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen die Staatskasse. Nicht um den Gebührenanspruch des Verteidigers gegen seien Mandanten. Das Honorar sollte der Verteidiger sowieso schon „drin“ haben. § 9 RVG lässt grüßen.
Ja, aber: Es geht bzw. ging hier im Zweifel um die Höhe der Gebühren, die dem Mandanten zustehen und damit auch im Zweifel dem Verteidiger zu Gute kommen. Also zumindest teilweise „in die Röhre“. Das Verhältnis des Anspruchs des Mandanten zu dem des Verteidigers ist hier bekannt :-).
Bitte genauer argumentieren.
Sonst noch was? 🙁