Ist der Rechtsanwalt erst mal zum Pflichtverteidiger bestellt worden,was ja häufig schon schwer genug ist zu erreichen, dann stellt sich nicht selten später die (Anschluss)Frage: Wie lange gilt die Pflichtverteidigerbestellung eigentlich bzw. welche Verfahrensvorgänge, die ggf. nach dem Urteil liegen, werden von ihr auch noch umfasst. Die Frage kann gerade auch in JGG-Verfahren eine Rolle spielen, wenn der Mandant zwar zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, das Gericht sich jedoch die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung vorbehalten hat. Es schließt sich dann (später) ja noch das Verfahren nach § 57 JGG an. Die Frage, die sich dann für den Pflichtverteidiger des Erkenntnisverfahrens stellt: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung fort oder muss ich sie neu beantragen? Letzteres hatte ein Verteidiger im Bezirk des OLG Hamm (vorsorglich) getan bzw. um Feststellung der Fortwirkung nachgesucht. Das OLG Hamm teilte ihm im OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2015 – 3 Ws 275/15 – mit: Gilt fort, daher ist dein Antrag gegenstandslos:
„Der Antrag auf Beiordnung des Verteidigers ist gegenstandslos, da eine das Hauptverfahren betreffende Verteidigerbestellung im Verfahren über die Aussetzung der Jugendstrafe gemäß § 57 JGG fortwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 1998 – 3 Ws 53/98, StV 1998, 348; vgl. entsprechend zu nachträglichen Gesamtstrafenbildungen KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10, NStZ-RR 2011, 86 f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 Ws 168/10, juris Rn. 9 m.w.N.).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Bestellung fortwirke, ist weder dargelegt noch ersichtlich.“
Nun, richtig. Der letzte Satz ist m.E. überflüssig. Denn konkuldent ist damit ja festgestellt, dass die Bestellung aus dem Hauptverfahren fortwirkt.