Nach dem AG Essen, Beschl. v. 30.06.2016 – 38 OWi-90 Js 2760/15-953/15 (vgl. dazu Bussgeldbescheid I: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch) dann jetzt noch der OLG Jena, Beschl. v. 18.04.2016 – 1 OLG 121 SsRs 6/16, den ich mir im Verkehrsrechtsblog des Kollegen Gratz „geklaut“ habe. Auch eher hat eine Einstellung des Bußgeldverfahrens zum Gegenstand, allerdings nicht schon beim AG, sondern erst beim OLG.
Dem Betroffenen war im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, er habe als Fahrer eines Lkw eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, indem er Fahrzeit und Brückenauflagen nicht eingehalten habe. Das OLG sieht in dem gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid, in dem gegen ihn eine Geldbuße von 60 EUR festgesetzt worden ist, eine „Versagung des rechtlichen Gehörs“ und nimmt den Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG an.
Begründung: Die Angaben zur Bezeichnung der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat seien unvollständig. Es hätte im Bußgeldbescheid auch dargestellt werden müssen, welchen konkreten Inhalt die Auflage „Fahrzeit“ und die „Brückenauflagen“ hatten; demzufolge werde nicht konkretisiert, wodurch der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat.
Fazit: Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, muss im Bußgeldbescheid so bezeichnet werden, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss.Ist nicht neu, aber immer wieder schön zu lesen…
Und: Zur Konkretisierung des Tatvorwurfs kann der Akteninhalt lediglich ergänzend herangezogen werden. Denn das Erfordernis der abgrenzenden Funktion des Bußgeldbescheides würde letztlich aufgegeben, wenn er auch in solchen Fällen als Verfahrensgrundlage ausreichen würde, in denen der Tatvorwurf, wie es hier erforderlich gewesen wäre, in nahezu allen wesentlichen Punkten nachträglich aus der Akte rekonstruiert werden muss.