Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann?

© Alex White - Fotolia.com

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Folgender Sachverhalt: Am 22.03.2016 versendet die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt wird. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen wird dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 ein Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt. Der Betroffene verlangt Auslagenerstattung, die die Verwaltungsbehröde ablehnt. Der Verteidiger ist hingegen der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe. Das AG gibt der Verwaltungsbehörde Recht. Das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 07.07.2016 – 19 OWi 122/16 [b]:

Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt im Bußgeldverfahren nur dann/erst dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen hingegen selbst.

Der Beschluss entspricht der Auffassung in der Literatur und der Rechtslage im Strafverfahren. Auch da kommt eine Auslagenerstattung – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrenss – nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 610 ff.).

Das AG hat dann noch die Frage einer analogen Anwendung der Grundsätze zur Auslagenerstattung untersucht. Es hat es allerdings verneint, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn, was hier ja der Fall war, in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Eine Auslagenerstattung komme selbst dann nicht und auch nicht deshalb in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Ist leider so – und ist leider auch im Strafverfahren grundsätzlich so. Der Betroffene/Beschuldigte bleibt in dem Verfahrensstadium auf seinen Kosten sitzen.

4 Gedanken zu „Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann?

  1. Oliver Hansen

    Könnte man die Verwaltungsbehörde nicht erst in ihrem Irrglauben (mit der falschen Geschwindigkeit und der falschen Örtlichkeit) lassen und sich den Hinweis darauf für das Einspruchsverfahren / die mündliche Verhandlung aufheben? Wäre in dem Fall dann nicht auch komplettes Verfolgungsverbot eingetreten, so dass auch wegen der 11 km/h kein Verwarngeld mehr erlassen werden kann UND die notwendigen Auslangen erstattet werden müssen?

  2. Oliver Hansen

    Könnte man die Verwaltungsbehörde nicht erst in ihrem Irrglauben (mit der falschen Geschwindigkeit und der falschen Örtlichkeit) lassen und sich den Hinweis darauf für das Einspruchsverfahren / die mündliche Verhandlung aufheben? Wäre in dem Fall dann nicht auch komplettes Verfolgungsverbot eingetreten, so dass auch wegen der 11 km/h kein Verwarngeld mehr erlassen werden kann UND die notwendigen Auslangen erstattet werden müssen?

  3. Miraculix

    Ja, so würde es gehen wenn man das dann vorher weis.
    Aber warum muss man tricksen um sein Recht zu bekommen?
    Das stelle ich mir anders vor.

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