Der Fahrlehrer hat vor einiger Zeit die Rechtsprechung bis hin zum BGH beschäftigt, nämlich mit der Frage, ob er Fahrzeugführer i.S. des § 23 Abs. 1a StVO – Handyverbot im Straßenverkehr – ist oder nicht (vgl. dazu der BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon: Yes, he can.). Vor kurzem ist dann eine Entscheidung des OLG Schleswig über die Ticker gelaufen, die sich mit Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers beim Motorradunterricht befasst. Es ging um die Klage eines 44-jährigen Fahrschülers. Der war während der dritten Doppelstunde mit dem Motorrad auf Überlandfahrt, als sich in einem Kreisverkehr ein Unfall ereignete. Der Fahrschüler hatte die Kupplung zu schnell kommen lassen und war über die Mittelinsel in den Gegenverkehr gefahren. Er verklagte seinen Fahrlehrer und hat beim OLG Schleswig im OLG Schleswig, Urt. v. 11.03.2016 – 17 U 112/14 – Recht bekommen.
- Beim Motorradfahrunterricht hat der Fahrlehrer angesichts seiner verminderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler in besonderem Maße darauf zu achten, dass der Fahrschüler an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts erst dann herangeführt wird, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hat. Kommt es zu krisenhaften Situationen („Beinaheunfall“), muss der Fahrunterricht nötigenfalls einen Schritt zurück gehen.
- Der Fahrunterricht und dessen Inhalte sind zu dokumentieren. Unterbleibt eine Dokumentation oder ist sie in erheblichem Maße unvollständig, wird eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflichten vermutet.
Das OLG geht auf der Grundlage des OLG Hamm, Urt.v. 30.01.2004 davon aus:
„Der Fahrlehrer muss darauf achten, dass keine Überforderung des Schülers vorliegt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1095). Der Fahrlehrer darf einen Motorradfahrschüler erst nach ausreichender Vorbereitung auf Fahrsituationen, wie sie sich dem Motorradfahrer auf öffentlichen Straßen stellen, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen. Er darf dem Fahrschüler keine Aufgaben stellen, die dieser nicht oder noch nicht meistern kann, weil sie seinem Ausbildungsstand und seinen Fähigkeiten nicht oder noch nicht entsprechen (OLG Rostock, DAR 2005, 32 f.). An die Einhaltung der Pflichten des Fahrlehrers ist zum Schutze der Fahrschüler ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 1969, 2197). Da die Eingriffsmöglichkeiten des Fahrlehrers im Rahmen der Motorradausbildung vergleichsweise begrenzt sind, hat der Fahrlehrer die Pflicht, den Motorradschüler nur mit ausreichender Vorbereitung in den öffentlichen Verkehr zu schicken und den Schwierigkeitsgrad der Ausbildung nur sehr behutsam zu steigern (OLG Rostock a.a.O.; KG NZV 2004, 93). Der Fahrlehrer hat darauf zu achten, dass der Fahrschüler das Motorrad ausreichend beherrscht. Kriterium für das Maß der Überwachungspflichten ist der jeweilige Ausbildungsstand.“
P.S.: Ich weiß, Bild passt nicht, aber ich habe kein passenderes gefunden 🙂 .