Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) in der Form der „gemeinschaftlichen Begehung“ – Nr. 4 – macht in der Rechtsprechung häufig Schwierigkeiten. Verwirklicht wird der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB , „wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht“. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGHSt 47, 383, 386). Gerade dieses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes nicht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte. So noch einmal der BGH, im BGH, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 StR 524/15, in dem er die Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgehoben hat. Begründung: Die tatsächlichen Feststellungen des LG und die rechtliche Würdigung passen nicht zueinander.
Festgestellt hatte die Strafkammer:
„a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L. heranfuhren und beide aus dem Auto sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der Angeklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L. diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte.“
Bei der rechtlichen Würdigung hatte die Kammer dann aber wie folgt subsumiert:
„In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sachverhalt subsumiert, der ein gemeinschaftliches Vorgehen belegen würde. Dieser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe „zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen gezogen“, „während der Angeklagte (…) durch Schläge auf diesen einwirkte“. Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L. , auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten – nach dem Eindruck des Zeugen – versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder auf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen.“
Tja: Wo gefährliche Körperverletzung drauf steht, muss sie auch festgestellt sein….