Heute dann mal ein „Wiedereinsetzungstag“. Dazu zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2016 – 4 Ws 103/16, der auch schon in anderen Blogs gelaufen ist – Stichwort: Ehefrau ist mit dem Brifekastenschlüssel abgehauen. In dem Beschluss st die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen Widerrufsbeschluss verweigert worden. Der Verurteilte hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau nach einem Streit am 01.12.2015 die gemeinsame Wohnung verlassen und bis zum 12.12.2015 (einschließlich) ortsabwesend bei Verwandten in Bad Driburg bzw. Pirmasens gewesen sei. Zugestellt worden war am 04.12.2015 . Das OLG hat das nicht gelten lassen:
„Derjenige, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht, ist aber nicht schützenswert. Von einem Betroffenen kann verlangt werden, dass er selbst zumutbare Anstrengungen zum “Wegfall des Hindernisses” unternimmt, wenn er dazu Anlass hat und in der Lage ist (BVerfG NJW 1993, 847). Derjenigen, der den Zugang zu seinem Briefkasten zwar unverschuldet verliert, sich aber nicht um einen baldmöglichsten erneuten Zugang kümmert, handelt jedenfalls hinsichtlich einer Fristversäumnis schuldhaft, die bei umgehender Ergreifung von Maßnahmen zur Zugangsverschaffung vermeidbar gewesen wäre. Insoweit ist die Situation nämlich nicht anders, als die, in der jemand aktiv selbst die Zugangsmöglichkeit zu seinem Briefkasten zunichtemacht (etwa durch Zerstören oder Wegwerfen des Schlüssels) oder sich einfach nicht um den Posteingang in seinem Briefkasten kümmert.
Hier ist nicht erkennbar, dass der Verurteilte irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, an dem o.g. Zustand, der ihm bekannt war, etwas zu ändern. Aufgrund der ihm bekannten Abwesenheit der Besitzern des einzigen Briefkastenschlüssels, hätte er dazu aber Anlass gehabt. Der Verurteilte handelte mithin in vermeidbar gleichgültiger Weise. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er seine Ehefrau um Überlassung des Briefkastenschlüssels ersucht oder (ggf. im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Briefkastenanlage) eine Öffnung des Briefkastens durch einen Schlüsseldienst versucht hat. Da die Ehefrau die gemeinsame Wohnung unter Mitnahme des Schlüssels bereits am 01.12.2015 (einem Freitag) verlassen hatte, ist nicht ersichtlich, warum es dem Verurteilten nicht möglich gewesen sein sollte, sich spätestens bis zum Tag der Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 04.12.2015 (einem Dienstag) oder jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Zugangsmöglichkeit zum Briefkasten zu verschaffen. Dann wäre eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung problemlos möglich gewesen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verurteilte mit Zustellungen seitens des Gerichts rechnen musste oder nicht.“