Und zum Abschluss des kleinen Pflichtverteidigermarathons dann noch den LG Magedebugr, Beschl. v. 20.04.2016 – 24 Qs 37/16 (vgl. vorhergehend den KG, Beschl. v. 09.02.2016 – (4) 121 Ss 231/15 (5/16) – dazu Pflichti I: Rechtsfragen aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts – und den KG, Beschl. v. 10.02.2016 – 4 Ws 10/16. – dazu Pflichti II: Der „Verdrängler“ wird nicht beigeordnet).
Er behandelt dann noch mal die Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, und zwar in einem Steuerstrafverfahren. Dazu das LG:
„Ob allein der Umstand, dass hier die Begehung einer Steuerstraftat im Raum steht, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, ist zweifelhaft. Sie muss allerdings schon deswegen nicht beantwortet werden, weil jedenfalls die konkrete Sachgestaltung eine solche Schwierigkeit i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO begründet.
Für die Frage, ob eine Steuerverkürzung im vorgeworfenen Umfang tatsächlich eingetreten, ist, die wiederum auf einer Falschangabe durch den Angeklagten beruht, ist maßgeblich, welchen Entnahmewert das Grundstück pp. hatte. Denn dieser bedingt den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit letztlich das im Jahr 2008 zu versteuernde Einkommen des Angeklagten.
Letztlich sind im Besteuerungsverfahren vier Wertgutachten zu den Akten gelangt (vgl. Beiheft Nr. 2), wobei jeweils zwei durch den Angeklagten und zwei von Seiten des Finanzamtes beigebracht wurden. Diese unterscheiden sich inhaltlich in erheblichem Maße. Vom Angeklagten kann in Anbetracht der Sachlage nicht verlangt werden, dass er sich ohne anwaltliche Zuhilfenahme der (nunmehr) strafrechtlichen Anknüpfung der aus den Gutachten folgenden unterschiedlichen Wertbemessung aussetzen muss. Zudem gebiete es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Angeklagten umfassende Aktenkenntnis durch Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu gewähren.“