Archiv für den Monat: Mai 2016

5 Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit – kein Widerruf mehr…

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Zwei Aussagen enthält der KG, Beschl. v. 04.03.2016 – 2 Ws 41/16, wovon m.E. eine – jedenfalls für mich – selbst verständlich ist.

Das KG setzt sich zunächst mit der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde auseiander und hält insoweit an seiner Rechtsprcehung fest, dass eine Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls seit dem 03.12.2011 grundsätzlich nicht mehr statthaft. Das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. 11. 2011 (BGBl. I S. 2302). Es bestehe seitdem keine Regelungslücke mehr. Nun das sehe ich anders, aber gegen die geballte Meinung – andere OLG sehen das auch so – kommt man nicht.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht es um den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung. Es geht um den Widerruf der Bewährung aus einer Verurteilung aus dem Jahr 2009. Die Strafe war schon mal erlassen, der Straferlass ist dann aber aufgehoben worden. Vor einer erneuten Entscheidung über Straferlass oder den Widerruf wollte man den Abschluss eines damals gegen den Verurteilten bei der StA Braunschweig geführten Ermittlungsverfahrens gewarten. Das Verfahren ist dann an die Staatsaanwaltschaft Frankfurt/Oder abgegeben worden. Und dort dümpelt es mit dem dort anhängigen Verfahren herum; oder „Nichts Genaues weiß man“. Das veranlasst das KG zu folgendem Hinweis:

„Der Senat merkt an, dass im vorliegenden Fall der Widerruf der Bewährung aufgrund der oben dargestellten Umstände des Einzelfalls wohl nicht mehr in Betracht kommen dürfte. Die Bewährungszeit ist seit mittlerweile mehr als fünf Jahren abgelaufen. Zwar musste die Strafkammer grundsätzlich vor einer Entscheidung über den Straferlass den Ausgang der noch offenen weiteren Strafverfahren gegen den Verurteilten abwarten (vgl. Senat in seinem dieses Verfahren betreffenden Beschluss vom 25. Mai 2011 – 2 Ws 182/11 –). Ein Widerruf kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Entscheidung nicht mehr vertretbar wäre, etwa weil sie ungebührlich hinausgezögert worden ist (vgl. schon OLG Düsseldorf VRS 89, 365 [366] sowie Senat StV 2013, 393). Dabei macht es aus Sicht des Verurteilten keinen Unterschied, ob die Entscheidung durch die die Bewährungsaufsicht führende Kammer oder – wie hier – von einem anderen Gericht, dessen Verfahrensausgang abgewartet werden soll, ungebührlich verzögert worden ist. Letztes scheint hier der Fall zu sein. Entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer funktionierenden Strafrechtspflege, das auch den Abschluss strafgerichtlicher Verfahren in angemessener Zeit umfasst, scheint das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder nach erneuter Anklageerhebung im Juni 2013 zum völligen Stillstand gekommen zu sein. Jedenfalls bei einem Zeitablauf von über fünf Jahren nach Ende der Bewährungszeit dürfte daher ein Bewährungswiderruf ausscheiden, wenn sich nicht anhand eigener Aktenauswertung des Bezugsverfahrens durch die Strafkammer außergewöhnliche Gründe ergeben, die ein solches Zuwarten ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen. Vor einem etwaigen Straferlass wird die Kammer daher zu prüfen haben, ob solche außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die beispielsweise in einem Verschulden des Verurteilten an der eingetretenen Verfahrensverzögerung zu sehen wären.“

Eigentlich selbstverständlich, aber der „kluge Mann – das KG – baut vor“.

Schlechtes Lichtbild vom Betroffenen… dem OLG reichts, mir nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Sebastian Rittau

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Urheber Sebastian Rittau

Knapp war es beim OLG Hamm für ein OWi-Urteil des AG Bocholt, in dem es um die Täteridentifizierung ging. Die prozeßordnungsgemäße Bezugnahme hatte der Amtsrichter allerdings wohl noch hinbekommen (vgl. dazu vor einiger Zeit BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 und dazu BGH: Wie wird im Urteil „prozessordnungsgemäß“ auf ein Lichtbild verwiesen?). Aber dann würde es wohl dünn(er). Das zeigt sich an der Formulierung im OLG Hamm, Beschl. v. 08.03.2016 – 4 RBs 37/16, in dem es u.a. heißt: „Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei“ und darin, dass das OLG dann auch den“ Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe“ bemühen muss, um das Urteil zu „halten“:

„Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei. Der Senat konnte von dem Messfoto aufgrund eines zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Kenntnis nehmen. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille. Auch wenn die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sich darin erschöpft, erkennbare Gesichtspartien auf dem Messfoto zu benennen und nicht ausdrücklich dargelegt wird, dass das Aussehen dieser Gesichtspartien auf dem Messfoto dem Aussehen des Betroffenen entsprach, entnimmt der Senat dies – und (vor allem) dass das Amtsgericht tatsächlich einen Abgleich zwischen der auf dem Messfoto abgebildeten Person und dem Betroffenen vorgenommen hat – dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Eine bloß deskriptive Darlegung der erkennbaren Gesichtspartien hätte im vorliegenden Fall keinen Sinn gemacht, wenn der Tatrichter nicht damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass er gerade diese Partien in identischer Form beim Betroffenen wiedererkannt hat. Dass der Tatrichter die beim Betroffenen wiedererkannten Merkmale nicht näher beschrieben hat oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht näher dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der/die Betroffene mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, welche es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.2013 – III-5 RBs 123/13, 5 RBs 123/13 – juris).“

Ist/war aber auch wirklich dünn und die Ergiebigkeit des Lichtbildes wird man sicherlich bezweifeln können, wenn „nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille„. Aber dem OLG hat es gereicht. Ob das richtig ist: M.E. hätte der Amtsrichter schon mehr schreiben müssen, als er geschrieben hat. Nämlich, warum er trotz des offenbar schlechten Bildes den Betroffenen erkannt hat. Und zwar konkret und nicht nur aus dem Gesamtzusammenhang.

BGH: Wie wird im Urteil „prozessordnungsgemäß“ auf ein Lichtbild verwiesen?

© fotoknips - Fotolia.com

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Wir haben lange Zeit nichts vom BGH zur Fahreridentifizierung aufgrund eines Lichtbildes (im Bußgeldverfahren) gehört. Da gab es die Grundsatzentscheidung BGHSt 41, 376 und danach war Ruhe. Jetzt gibt es aber das BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15. Zwar nicht im Bußgeldverfahren, sondern im Strafverfahren ergangen, aber – natürlich – auch im OWi-Verfahren anwendbar und bedeutsam. Im Verfahren hatte das LG in einem Urteil wegen eines Tötungsdelikts  in den Urteilsfeststellungen auf „Miniatur-Lichtbilder“ verwiesen und einen Klammerzusatz „Anlage 2 zum Protokoll vom 24. Juni 2015“ hinzugefügt. Das hatte der Angeklagte mit der Revision als nicht ausreichend gerügt. Der BGH hat es „gehalten“:

„d) Unbegründet ist auch die weitere materiellrechtliche Beanstandung der Beschwerdeführerin, das Urteil enthalte weder eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO genügende Verweisung auf das Bildschirmfoto noch eine zureichende Beschreibung der darauf erkennbaren „Miniatur-Lichtbilder“ und erlaube deshalb keine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob der Tatrichter diese rechtsfehlerfrei als für die Identifizierung des Chat-Teilnehmers unergiebig angesehen habe.

aa) Das Urteil verweist in zulässiger Weise auf die zu den Akten ge-nommene, die „Miniatur-Lichtbilder“ enthaltende Ablichtung. Mit dem Klammerzusatz „Anlage 2 zum Protokoll vom 24. Juni 2015“ ist der Inhalt der Verwei-sung eindeutig bestimmt. Auch die Art und Weise genügt den Anforderungen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382). Dem hieraus von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur gezogenen Schluss, eine bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten genüge dafür nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN), kann sich der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Ver-weisung nicht vor. So wird teilweise auch die Notwendigkeit verneint, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen oder mitzuteilen, die Verweisung geschehe „we-gen der Einzelheiten“ (hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 1997 – 1 Ss (OWi) 96B/97, NStZ-RR 1998, 240 mwN). Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen (OLG Brandenburg aaO), ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht dadurch, dass es bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung einen Klammerzusatz mit dessen genauer Fundstelle angebracht hat, deutlich und zweifelsfrei erklärt, es wolle die Ablichtung zum Gegenstand der Urteilsgründe machen. Schon nach allgemeiner Lebensanschauung enthält ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe.“

Einschätzung: Die Entscheidung schreibt die ständige Rechtsprechung der Obergerichte zur i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO prozessordnungsgemäßen Bezugnahme fort. Dies wird allein schon daran deutlich, dass der BGH auf die insoweit maßgebliche Grundsatzentscheidung in BGHSt 41, 376 verweist, die gerade zur Täteridentifizierung im Bußgeldverfahren ergangen ist (wegen der Vorgaben und des Standes der Rechtsprechung s. Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 2688 ff.). Aber auch nach dieser Entscheidung des BGH ist (nach wie vor) ein (ausdrücklicher) Verweis auf das Lichtbild erforderlich. Der (bloße) Angabe des Fundortes reicht m.E. nach wie vor nicht aus. Anders ist übrigens m.E. auch die vom BGH zitierte Fundstelle bei Meyer-Goßner/Schmitt nicht zu verstehen.

Gebetsmühle BGH: Immer wieder „wiederholtes Wiedererkennen“ und DNA

entnommen wikimedia.org Urheber Bin im Garten

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Urheber Bin im Garten

Heute ist in NRW und einigen anderen Bundesländern Feiertag – Fronleichnam. Aber da in anderen Bundesländern „normal“ gearbeitet wird, mache ich das volle Programm, und zwar heute mit einem Identifizierungs-/Wiedererkennungstag. Den Auftakt macht der BGH, Beschl. v. 30.03.2016 – 4 StR 102/16, der sich noch einmal mit den Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall des wiederholten Wiedererkennens befasst. M.E. an sich auch ein Bereich, den man als große Strafkammer kennen und beherrschen sollte. Ist/war aber am LG Paderborn leider nicht der Fall, wie der BGH, Beschluss beweist.

Das LG hatte den Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hatte, u.a. wegen Raubes verurteilt. Die Verurteilung hat das LG auf folgende Umstände gestützt:

  • Ein Mittäter hatte in der Hauptverhandlung bekundet, er habe bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit als Mittäter identifiziert; bei dieser habe ihm aber der Polizeibeamte mitgeteilt, dass der Angeklagte ohnehin schon von einem anderen identifiziert worden sei.
  • Unter verschiedenen Kleidungsstücken, die die Täter unmittelbar nach Ausführung der Tat abgelegt hatten, konnte eine Baseballkappe mit der Aufschrift „Kärcher“ sichergestellt werden, an der sich DNA-Material befand, das dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Nach dem Ergebnis des kriminaltechnischen Gutachtens kommt das betreffende DNA-Identifizierungsmuster unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vor und konnte daher als individualcharakteristisch bewertet werden.6

Der BGH sieht die Beweiswürdigung des LG in zwei Punkten als lücken-/fehlerhaft an:

„b) Jedenfalls hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wiederholtes Wiedererkennen handelte, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381 mwN). Das Landgericht hätte daher in seine Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wie-dererkennungsleistungen beruht, einstellen müssen, dass sich die Zeugen unbewusst an der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren orientiert haben könnten. Das ist nicht geschehen.

Auch die Ausführungen zu den ausweislich der Urteilsgründe verlesenen DNA-Gutachten genügen den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht.

Der Tatrichter hat in den Fällen, in denen er dem Gutachten eines Sach-verständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung, bei der es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, ist es danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und in-wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben ha-ben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschlüsse vom 25. Fe-bruar 2015 – 4 StR 39/15 und vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88). Daran fehlt es hier. Die bloße Mitteilung der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung reicht nicht aus.“

Beides ist nichts Neues, sondern wird vom BGH immer wieder – gebetsmühleartig – wiederholt/ausgeführt. Liest das eigentlich keiner?

Erfüllte Geldauflage – nicht immer wird angerechnet

© ProMotion - Fotolia.com

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Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist schon schlimm genug. Aber ggf. wird die Maßnahme ein wenig abgemildert, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit Leistungen erbracht hat, die dann nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB angerechnet werden. Aber: Das muss nicht immer passieren, wie der OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2016 – 4 Ws 73/16 – zeigt. Davon kann nämlich bei einem „besonders krassen Fall des Bewährungsversagens“ abgesehen werden, wenn zudem die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.

„2. Zu Recht hat die Strafkammer auch von einer Anrechnung der von dem Verurteilten erbrachten Geldleistungen nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB abgesehen. Nach dem Gesetz ist zwar der Grundsatz, dass erbrachte Leistungen zur Erfüllung von Auflagen nicht erstattet werden (§ 56f Abs. 3 S. 1 StGB). Diese können jedoch in bestimmten Fällen – so bei einer Geldauflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB – auf die Strafe angerechnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass Auflagen nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB Genugtuungsfunktion haben und damit auch repressive Zwecke verfolgen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56b Rdn. 2).

Hier liegt zwar kein Fall vor, dass die Notwendigkeit einer Anrechnungsentscheidung aufgrund des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung eingetreten ist, bei der der Verurteilte den Wegfall der Bewährung nicht zu vertreten hat und weswegen dort eine Nichtanrechnung nur in engbegrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH Beschl. v. 12.02.2015 – 1 StR 601/13 [juris]). Aber auch in der Grundkonstellation der Anrechnungsentscheidung wegen eines zum Widerruf führenden Verhaltens wird eine Anrechnung regelmäßig vorgenommen werden müssen, es sei denn es liegen Umstände vor, die eine Anrechnung unangemessen erscheinen lassen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 29.06.2000 -1 AR 683/005 Ws 465/00; BayObLG MDR 1981, 599; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56f Rdn. 24 m.w.N.; Frank JR 1986, 378, 379). Es ist zu beachten, dass dem Verurteilten letztlich nicht grundlos ein relevantes größeres Strafübel entstehen soll als dann, wenn er für die Taten sogleich zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (ansonsten wäre er schlechter gestellt, als der von vornherein „auflagenfreie“ aber ebenso bewährungsbrüchige Proband, vgl. Frank JR 1876, 378, 379). Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Verurteilte das Geld zur Zahlung der Auflage seinerseits aus rechtswidrigen Taten beschafft hat (BGH NStZ-RR 2002, 137; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 318; Frank JR 1986, 378, 379) oder wenn der erbrachte Teil der Geldauflage sehr gering ist und nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG Berlin, Beschl. v. 29.06.2000 -1 AR 683/005 Ws 465/00; Stree/Kinzig a.a.O.; Frank JR 1986, 378, 379). Dabei ist nach Auffassung des Senats auf das Verhältnis der erbrachten Leistungen zur seinerzeitigen finanziellen Leistungskraft des Verurteilten abzustellen, um beurteilen zu können, ob er durch die Leistungserbringung spürbare Einbußen erlitten hat. Auch mag Berücksichtigung finden, wenn die Geldauflage durch Dritte – ohne, dass der Verurteilte dies erstatten müsste – für ihn erbracht worden sind. Ein weiterer denkbarer Fall der Nichtanrechnung kann sein, dass die Geldauflage erst bei aktuell drohendem Widerruf der Strafaussetzung, gleichsam allein zu dessen Abwendung, erbracht wurde (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154). Andererseits kann der Anrechnung ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens entgegenstehen (KG Berlin a.a.O.). Dies findet seine Berechtigung darin, dass eine dadurch zu Tage getretene Unbelehrbarkeit durch eine strafrechtliche Sanktion, wäre sie schon bei der Verurteilung bekannt gewesen, möglicherweise auch zu einer höheren Strafe geführt hätte.

Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte das Geld für die erbrachten Leistungen in strafbarer Weise erlangt hätte. Andererseits war die erbrachte Geldleistung in Höhe von 3.000 Euro (ratenweise, über einen Zeitraum von zwei Jahren) gemessen an der Leistungsfähigkeit des Verurteilten nur mäßig belastend. Sowohl bei der Anlassverurteilung als auch im Berufungsurteil des Landgerichts Münster vom 17.06.2015 bzgl. der zum Widerruf führenden Taten ist bzgl. der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ein monatlicher Nettoverdienst von 3.000 Euro bzw. 3.000 bis 3.500 Euro festgestellt worden. Zwar gab es im Verlauf der Bewährung auch Zeiten, in denen der Verurteilte nicht erwerbstätig war. In diesen hat er aber auch geringere monatliche Raten erbracht als die an sich erforderlichen 150 Euro/Monat.

Hinzu kommt, dass – jedenfalls bzgl. der vorsätzlichen Körperverletzung, welche Gegenstand der neuen Verurteilung ist, angesichts der zeitlichen Nähe zur Aburteilung in vorliegender Sache, ein besonders krasser, ungewöhnlicher Fall des Bewährungsversagens vorliegt. Der nachfolgende günstige Bewährungsverlauf vermag das Gewicht dieses Umstands nicht zu entkräften.“