Archiv für den Monat: Mai 2016

Wochenspiegel für die 21. KW., das war der Schöffe als Mandant, Sitzenbleiben bei Gericht und Fußball

Heute dann den 21. Wochenspiegel des Jahres 2016 – den letzten während der „Laufzeit“ von Jurablogs, ab der nächsten Woche wird es dann etwas schwieriger, einen Wochenspiegel zu erstellen. Aber „schaun mer mal“ . Zu berichten ist auf der vergangenen Wochen über:

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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  1. Schöffe als Mandant,

  2. Motorschaden während Fahrt durch Werkstattmitarbeiter – wer haftet?,

  3. Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – Biometrische Zeiterfassung in der Schule,

  4. von den vielen Postings zu dem Thema: Anwalt fälscht Urteilsabschrift und wird freigesprochen – keine Urkundenfälschung,

  5. immer wieder wichtig 🙂 : BGH: Gehört Eine Dienstleistung Im „ältesten Gewerbe Der Welt“ Zum Strafrechtlich Geschützten Vermögen?,

  6. DIE ZEIT, die Wahrheit und der Justizskandal,

  7. Und nochmals: Sitzenbleiben – und die Würde des Gerichts,

  8. und dazu passt: Gebührliches Sitzenbleiben,

  9. Urteil: Fahrerkabine eines Pritschenwagens als Hartz-IV-Unterkunft?,

  10. mal was anderes: Berufung in die Nationalmannschaft und deren Regeln bzgl. Ausrüster und Haftung bei Verletzungen.

Fahrtenbuch: Die Behörde muss schon was tun, um den Fahrer zu ermittlen…..

© fotomek - Fotolia.com

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Schon etwas länger ist in meinem „Blog-Ordner“ das VGH Bayern, Urt. v. 18.02.2016 – 11 BV 15.1164 – gespeichert, das eine Problematik in Zusammenhang mit der bei Fahrzeughaltern so unbeliebten Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) behandelt – Grundlage ist eine Mutter/Sohn-Konstellation. Es geht einmal um die Frage des Nachweises des Zugangs des durch die Verwaltungsbehörde versandten Anhörungsbogens, den die Fahrzeughalterin/Mutter bestritten hatte und die Frage, welchen Ermittlungsaufwand die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Fahrerermittlung – ggf. Sohn – betreiben muss.

Zur ersten Frage bestätigt der VGH die Rechtsprechung, die den „Nachweis“ des Zugangs auch im Wege des Anscheinsbeweises zulässt und macht es der Verwaltungsbehörde da einfach:

„Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 – 7 CE 07.1151 -NVwZ-RR 2008, 252 – [juris] Rn. 8; B. v. 11.5.2011 – 7 C 11.232 – [juris] Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 – 3 A 663/10 – [juris] Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 – 3 B 371/11NVwZ-RR 2012, 131 -[juris] Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 – 6 K 8411/10 – [juris] Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben – ihren Versand unterstellt – nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.“

Zur zweiten Frage geht der VGH davon aus, dass auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren muss; da wird es also etwa enger für die Verwaltungsbehörde

„Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – [juris] Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.“

Glück gehabt, kann man da nur sagen 🙂 .

100 € „Bearbeitungsgebühr“ – für einen Ladendiebstahl zu hoch

© ProMotion - Fotolia.com

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Länger nichts gehört von der „Bearbeitungsgebühr“, die von dem Dieb/der Diebin nach einem Ladendiebstahl verlangt wird. Zu der Frage hat sich jetzt aber das AG Berlin-Spnadau mit dem AG Berlin-Spandau, Urt. v. 28.12.2015 – 6 C 444/15 – gemeldet. Im Vordergrund steht in der Entscheidung nicht die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen „Gebühr“, sondern die Frage der zulässigen Höhe. Und das AG meint: 100 € sind zu viel/zu hoch:

„Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung kann darin liegen, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist (Grüneberg a. a. O. Rndr. 12; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01 [Rdnr. 56 bei juris]). So liegen die Dinge hier:

Eine Vertragsstrafe hat eine doppelten Zweck. Sie soll Druck auf den Vertragspartner im Sinne vertragsgerechten Verhaltens ausüben und eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis ermöglichen (BGH a. a. O.; Grüneberg a. a. O. Rdnr. 1). Beide Funktionen rechtfertigen eine Vertragsstrafe in der in Rede stehenden Höhe nicht:

Da sich einerseits ein Ladendieb zur Minimierung des Risikos, entdeckt zu werden, auf die Entwendung weniger und von den Ausmaßen her nicht umfangreicher Waren beschränken wird, und andererseits das Sortiment von Supermärkten wie dem von der Beklagten betriebene durch Waren mit niedrigen Preisen gekennzeichnet ist, wird der Wert der entwendeten Waren in der Regel nur einen geringen Bruchteil der von der Beklagten ausbedungenen Vertragsstrafe ausmachen. So beträgt auch im vorliegenden Fall der Kaufpreis der entwendeten Teewurst lediglich 2,65% von € 75,- Diese Diskrepanz lässt sich nicht rechtfertigen. Für einen Teilbereich, in dem Kunden durch die Androhung von Vertragsstrafen zur Unterlassung von Manipulationen und Zahlung des Kaufpreises angehalten werden sollen, nämlich bei der Lieferung von Gas und Strom, sehen die §§ 10 GasGVV und 10 StromGVV jeweils an der Dauer des unbefugten Verbrauchs orientierte (Abs. 1) bzw. auf das Zweifache des geschuldeten Kaufpreises begrenzte (Abs. 2) Vertragsstrafen vor und ermöglichen auf diese Weise eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber lässt es der Festbetrag der hier zu beurteilenden Klausel nicht zu, den Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere der Geringfügigkeit des entwendeten Gegenstandes Rechnung zu tragen mit der Folge, dass – wie hier – ein grobes Ungleichgewicht entstehen kann.

Der weitere Gesichtspunkt der erleichterten Schadloshaltung tritt vorliegend ohnehin in den Hintergrund. So macht die Beklagte auch nur ihr Interesse daran geltend, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Auf einen mit der Vertragsstrafe abzugeltenden Vermögensschaden beruft sie sich selbst nicht. Ein mit einem Ladendiebstahl in Zusammenhang stehender Vermögensschaden dürfte auch – anders als etwa der Verzugsschaden bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Baugewerbe (vgl. das Versäumnisurteil des BGH vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01) unschwer zu beziffern sein. Im Übrigen gilt auch hier, dass die starre Festlegung auf € 75,- außer Verhältnis zu dem ersatzfähigen Schaden stehen kann und dies im vorliegenden Fall auch tut. Ein Sachschaden – in Höhe des Kaufpreises kann der Beklagten aufgrund des Diebstahls allenfalls dann entstehen, wenn das Diebesgut aufgrund von im Zusammenhang mit der Entwendung verursachten Beschädigungen nicht mehr zum Verkauf angeboten werden kann. Zusätzliche regelmäßig entstehende ersatzfähige Kosten sind darüber hinaus nicht ersichtlich. „Bearbeitungsgebühren“ sind – wie schon erwähnt – kein ersatzfähiger Schaden. Dies gilt auch für die Kosten der zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen installierten Kameras und Monitore (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77 [unter II.2.a.aa]). Ob die Beklagte ihren Mitarbeitern für die Überführung eines Ladendiebes eine Fangprämie versprochen hat und zahlt, bedarf keiner Klärung. Eine solche Prämie kann zwar einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen (BGH a. a. O. unter II.2.). Sie kann aber bei der abstrakten Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe keine Berücksichtigung finden. Denn ob eine Fangprämie zu dem durch einen Ladendiebstahl verursachten Vermögensschaden gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O. unter II.2.b.bb) kann die Erhebung einer Pauschale in Bagatellfällen – die in Supermärkten nicht selten sein dürften – unzulässig sein.“

Aber: „Klauen“ sollte man trotzdem nicht 🙂

Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach abgelehnter Wiedereinsetzung?

© AllebaziB - Fotolia

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Aus meinem Anfragen-Fundus dann eine schon etwas ältere Frage eines Kollegen betreffend die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren. Es geht in etwa um folgenden Sachverhalt:

„Im Bußgeldverfahren ist gegen den Bußgeldbescheid vom Betroffenen verspätet Einspruch eingelegt worden. Er beauftragt den Rachtsanwalt als Verteidiger. Der stellt einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 52 OWiG), der aber keinen Erfolg hat. Der Verteidiger fragt sich nun, ob er eine Erledigungsgebühr (entsprechend) Nr. 5115 VV RVG geltend machen kann. Begründung: Eine Hauptverhandlung findet nicht statt, weil das Verfahren durch die abgelehnte Wiedereinsetzung nach verspäteten Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid endet.“

Na, was meinen die Leser/Ratefüchse?

Der Zeitablauf beim StGB-Fahrverbot – wie berechne ich ihn?

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Im OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.03.2016 – 4 Ss 700/15 – ging es u.a. um ein nach § 44 StGB verhängtes Fahrverbot in einem Urteil, das den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§ 240 StGB) und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt hat. Das OLG hat die Revision des Angeklagten verworfen und damit auch das Fahrverbot bestandskräftig werden lassen:

„Der Verhängung eines Fahrverbots steht im vorliegenden Fall auch nicht der Zeitablauf seit der Tatbegehung entgegen. Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Täter sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt und kann als solche seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Angeklagten liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Angeklagten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Dabei wird der Sinn des Fahrverbotes nach einer in Rechtsprechung und Literatur erkennbaren Tendenz in Frage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß jedenfalls ein Jahr und neun Monate zurückliegt (so insbesondere BGH, wistra 2002, 57; vgl. auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 15 mwN).

Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 2015 noch nicht gegeben (Tatzeit: 8. Dezember 2013), weshalb für das Landgericht keine Veranlassung bestanden hat, in den Urteilsgründen die Frage des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes wegen des Zeitablaufs seit der Tat zu erörtern.

Die Zeit zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Revisionsgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, jedenfalls für das strafrechtliche Fahrverbot gemäß § 44 StGB nicht zu berücksichtigen (anders OLG Hamm, StV 2004, 489, wobei dort das tatrichterliche Urteil mangels Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe einen Rechtsfehler enthielt; anders wohl auch Thüringer OLG, VRS 112, 351). Der in der Rechtsprechung zum Fahrverbot gemäß § 25 StVG teilweise vertretenen Auffassung, dass in jedem Fall auch der Zeitraum bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in die Beurteilung einzustellen sei (so OLG Zweibrücken, DAR 2011, 649; KG Berlin, VRS 113, 69; implizit auch OLG Köln, StraFo 2004, 287  und BayObLG, ZfSch 2004, 91; a.A. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rn. 24; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 385; OLG Hamm, DAR 2011, 409; OLG Celle, VD 2013, 200), kann jedenfalls für die Nebenstrafe gemäß § 44 StGB nicht gefolgt werden. Denn das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge hin lediglich zu prüfen, ob das Urteil des Tatrichters – auch was den Rechtsfolgenausspruch und insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft – Rechtsfehler aufweist. Aufgrund der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch nur für den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung prüfen, ob der Betroffene nach der abgeurteilten Tat noch in anderer Weise strafrechtlich bzw. straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist; ihm ist es jedoch verwehrt, hierüber eigene Feststellungen zu treffen (so zum Fahrverbot gemäß § 25 StVG auch Saarländisches Oberlandesgericht, VRS 126, 203).“

Na ja, darum kann man wegen der Besonderheiten des Revisionsverfahrens, das dem Revisionsgericht ja eine eigene Entscheidung versagt, streiten – ggf. wird die Frage dann mal der BGH entscheiden. Für das Fahrverbot nach § 25 StVG gilt aber m.E. wegen § 79 Abs. 6 OWiG etwas anderes – und es wird ja auch in der OLG-Rechtsprechung zum Teil anders gesehen.