Auch wenn heute Pfingstmontag ist, gibt es die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Verfahrensgebühr doppelt?. Ich denke, deren Lösung war einfach, dafür brauchte mach keine „Pfingsterleuchtung“. Daher fiel dier Antwort an den Kollegen auch recht kurz aus:
„Die Gebühr entsteht nicht doppelt. Es ist dieselbe Angelegenheit. Und die Ordnung des Gerichts hat sich auch nicht geändert. Es bleibt das AG.“
So ähnlich steht es auch in § 20 Satz 1 RVG. Und da sich die Ordnung des Gerichts – es bleibt ein Verfahren beim AG – nicht geändert hat, ändert sich auch der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nicht. Es bleibt die Nr. 4106 VV RVG. Allerdings wird man beim wahlanwalt ggf. höheren Aufwand über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigen können/müssen.