Das OLG Düsseldorf hat sich vor einiger Zeit im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2015 – III-3 Ws 231/15 – mit der Frage des Besuchs der eigenen Ehefrau eine U-Haft-Gefangenen befasst, wenn diese potentielle Mittäterin ist. Das OLG sagt: Ja, sie darf – Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK lassen grüßen -, aber unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen:
„Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm StV 1998, 35). Dabei müssen die Anforderungen um so gewichtiger sein, wenn es sich – wie vorliegend – um den Besuch des Ehepartners handelt (Schultheis, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 119, Rn. 25). Denn Ehe und Familie stehen gem. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von – auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen – Ehepartnern zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2003, 2 Ws 17/2003, [juris]). Die Zusammenführung darf nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen missbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (OLG Stuttgart, a. a. O., Karlsruher Kommentar, a. a. O). Befinden sich inhaftierte Eheleute in verschiedenen Haftanstalten, so kann, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben ist, je nach Lage des Falles (Dauer der Haft, Entfernung der Vollzugsanstalt usw.) eine Besuchszusammenführung geboten sein (OLG Stuttgart StV 2003, 628; Karlsruher Kommentar, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1989, 1 Ws 670/89).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte und seine Ehefrau, die seit dem 5. November 2014 verheiratet sind, befinden sich seit mehr als acht bzw. neun Monaten getrennt voneinander in Haft. Die Vollzugsanstalten Gelsenkirchen und Wuppertal-Vohwinkel liegen nicht derart weit auseinander, dass eine Besuchszusammenführung erhebliche organisatorische oder personelle Schwierigkeiten mit sich bringen würde, so dass gerade im Hinblick auf den Schutz der Ehe der Besuch der Ehefrau bei dem Angeklagten grundsätzlich zu ermöglichen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Besuch seiner Ehefrau zur Verdunkelung missbrauchen würde, liegen entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht vor. Soweit die Ehefrau sich an den Taten des Angeklagten beteiligt haben sollte und als Zeugin im vorliegenden Verfahren der Einlassung des Angeklagten teilweise widersprechende Angaben gemacht hat, kann einer möglichen Besorgnis von Absprachen über das Prozessverhalten und Verdunkelungshandlungen anlässlich eines Besuchs durch eine optische und akustische Überwachung der Kommunikation hinreichend begegnet werden. Im Falle einer spontanen Absprache wird es dem überwachenden Beamten möglich sein, sofort in das Gespräch einzugreifen bzw. dieses abzubrechen.
Der Senat hat deshalb entsprechend § 19 UVollzG vorsorglich in Konkretisierung der Anordnung des Landgerichts vom 19. März 2015 gem. § 119 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Besuch optisch und akustisch zu überwachen ist. Da der Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und dessen Ehefrau überwiegend in spanischer und nur vereinzelt in arabischer Sprache geführt wird, stellt die Anordnung der Kommunikation in deutscher oder spanischer Sprache unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK hinzunehmende Einschränkung dar.“