Knapp war es beim OLG Hamm für ein OWi-Urteil des AG Bocholt, in dem es um die Täteridentifizierung ging. Die prozeßordnungsgemäße Bezugnahme hatte der Amtsrichter allerdings wohl noch hinbekommen (vgl. dazu vor einiger Zeit BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 und dazu BGH: Wie wird im Urteil „prozessordnungsgemäß“ auf ein Lichtbild verwiesen?). Aber dann würde es wohl dünn(er). Das zeigt sich an der Formulierung im OLG Hamm, Beschl. v. 08.03.2016 – 4 RBs 37/16, in dem es u.a. heißt: „Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei“ und darin, dass das OLG dann auch den“ Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe“ bemühen muss, um das Urteil zu „halten“:
„Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei. Der Senat konnte von dem Messfoto aufgrund eines zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Kenntnis nehmen. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille. Auch wenn die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sich darin erschöpft, erkennbare Gesichtspartien auf dem Messfoto zu benennen und nicht ausdrücklich dargelegt wird, dass das Aussehen dieser Gesichtspartien auf dem Messfoto dem Aussehen des Betroffenen entsprach, entnimmt der Senat dies – und (vor allem) dass das Amtsgericht tatsächlich einen Abgleich zwischen der auf dem Messfoto abgebildeten Person und dem Betroffenen vorgenommen hat – dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Eine bloß deskriptive Darlegung der erkennbaren Gesichtspartien hätte im vorliegenden Fall keinen Sinn gemacht, wenn der Tatrichter nicht damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass er gerade diese Partien in identischer Form beim Betroffenen wiedererkannt hat. Dass der Tatrichter die beim Betroffenen wiedererkannten Merkmale nicht näher beschrieben hat oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht näher dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der/die Betroffene mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, welche es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.2013 – III-5 RBs 123/13, 5 RBs 123/13 – juris).“
Ist/war aber auch wirklich dünn und die Ergiebigkeit des Lichtbildes wird man sicherlich bezweifeln können, wenn „nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille„. Aber dem OLG hat es gereicht. Ob das richtig ist: M.E. hätte der Amtsrichter schon mehr schreiben müssen, als er geschrieben hat. Nämlich, warum er trotz des offenbar schlechten Bildes den Betroffenen erkannt hat. Und zwar konkret und nicht nur aus dem Gesamtzusammenhang.
Ich verstehe nicht, wie Sie die Beurteilung eines Lichtbildes kritisieren können, das Sie überhaupt nicht gesehen haben. Der erkennende Richter am OLG hat sich, ebenso wie der Kollege am Amtsgericht, das Bild angeschaut und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich für die Identifizierung eignet, obwohl es unter den genannten Einschränkungen unterliegt. Das ist durchaus plausibel, wenn die übrigen Bereiche, z.B. der Haaransatz, die Form und Kontur der Ohren und Ohrläppchen, die Mundregion, Form, Länge und Verlauf der Nase, das Kinn, der Bartwuchs etc. gut erkennbar sind. Wir wissen beide nicht, ob nicht einige dieser Merkmale, die in dem amtsgerichtlichen Urteil offenbar aufgeführt, jedoch im OLG-Beschluss nicht wiedergegeben sind, besonders individualtypisch sind. Woher nehmen Sie also die Erkenntnis, das „schlechte Lichtbild“ reiche Ihnen nicht?
„Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille.“ – Wollen Sie behaupten, dass das ein „gutes“ Lichtbild ist/war?
Nein, das behaupte ich nicht. Ich behaupte nur, dass es vielleicht trotzdem für eine Identifizierung geeignet ist. Auf „meinen“ Poliscan-Fotos ist immer, wirklich immer die Stirn durch den Innenspiegel verdeck – trotzdem sind die meisten Bilder ausreichend.
Schließe mich DB an. Urteile, die nicht der Berufung fähig sind, müssen überprüfbar sein. Und das sind sie nicht, wenn – was hier so scheint – ein paar Einzelheiten des Messfotos beschrieben werden, ohne dann den Schluss im einzelnen darzulegen, warum es sich zweifelsfrei um den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen handelt.