Einer der Regelfälle des § 69 StGB ist nach Abs. 2 Nr. 3 die Entziehung der Fahrerlaubnis in dne Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem Unfall mit einem bedeutenden Sachschaden. Bei der Problematik spielen häufig zwei Fragen eine Rolle: Nämlcih einmal die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden und dann dass der unfallflüchtige Beschuldigte von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Das arbeitet der LG Krefeld, Beschl. v. 23.03.2016 – 21 Qs-13 Js 170/16-47/16 – noch einmal schön heraus:
Die Kammer kann allerdings derzeit nicht feststellen, dass auch die weiteren Voraussetzungen des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Nach der genannten Norm ist nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste (LG Bonn DAR 1991, 35; LG Oldenburg ZfS 1981, 191). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 69 Rn. 27; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein (OLG Hamm NZV 2011, 356; OLG Hamburg ZfS 2007, 411; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden NJW 2005, 2633). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung mitunter auch andere Wertgrenzen vertreten werden (LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2009, 215: 1.400,00 €; LG Hamburg DAR 2007, 660: 1.500,00 €; LG Berlin NZV 2006, 106: 1.100,00 €, LG Düsseldorf DAR 2003, 103: 1.250,00 €). Vorliegend weist das durch die Geschädigte vorgelegte Sachverständigengutachten zwar einen Schaden i.H.v. 1625,17 € EUR aus, dass die Erheblichkeit dieses Schadens für die Beschuldigte auch erkennbar war, ist indessen nicht hinreichend sicher feststellbar. Auf den vom Fahrzeug des Geschädigten gefertigten Lichtbildern, ist zwar eine Beschädigung, insbesondere am Kotflügel erkennbar, als erheblich oder gravierend stellt sich diese Beschädigung indessen nicht da. Sie lässt eher auf einen nicht bedeutenden Streifschaden schließen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass zum Tatzeitpunkt Dunkelheit herrschte.
Dieses Ergebnis wird hierbei weiter dadurch gestützt, dass auch die eingesetzten Polizeibeamten von einem Schaden von nicht mehr als 700 EUR ausgingen.“
Der Beschluss zeigt: Die Einschätzung der Schadenshöhe durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten kann als von (mit)entscheidender Bedeutung sein. Denn, warum soll der Beschuldigte schlauer als die Polizei sein?
Nachdem selbst die größten Bagatellschäden immer teurer werden, ist es an der Zeit, dass diese strikten Grenzen aufgehoben werden. Da ist diese Entscheidung zu begrüßen.
An der 1.300 € Grenze hat das LG ja leider nichts geändert.
Es muss doch endlich mal berücksichtigung finden, dass bei einer Kollision mit einem hochwertigen Pkw schnell hohe schadensummen entstehen. Das ist für den Beschuldigten aber nicht ohne weiteres zu erwarten bei einer leichten Kollision. Die Gerichte gehen immer wieder pauschal davon aus hoher schaden=erkennbar und damit Entziehung der Fahrerlaubnis.
Es wird gerade umgekehrt ein Schuh daraus: Gerade weil jeder weiß, dass bei einer Kollision mit einem hochwertigen Pkw schnell hohe Schadensummen entstehen, wohnt der Unfallflucht nach einem Unfall mit einem solchen Pkw typischerweise die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen des Unfallgegners inne, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht.
@werner: der Beschuldigte ist kein Sachverständiger sondern ein Laie. Wenn man beispielsweise keine Ahnung hat (wie wohl viele Leute) ob ein Pkw hochwertig ist oder nicht zieht ihr Argument nicht.
Oft weiß man doch auch gar nicht was für ein Fahrzeug welcher Klasse betroffen ist. das wurde ja gerade voraussetzen dass man sich das Fahrzeug ansieht.
Ein schönes Urteil, das nicht der alten Unsitte folgt, den subjektiven Tatbestand einfach zu unterstellen und anderweitige Einlassungen als Schutzbehauptungen zu disqualifizieren.
@ Maste: Wer sich das beschädigte Fahrzeug nicht ansieht, obwohl er den Zusammenstoß bemerkt hat, handelt immer „vorwerfbar“. Es muss sich also um einen Schaden handeln, der auch bei näherer Besichtigung unbedeutend erscheint, ohne es zu sein. Das mag hier ja mal so gewesen sein. Der Regelfall ist es sicher nicht.
Es kommt für § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht darauf an, was jeder weiß, und ob der Schaden sich nachträglich als bedeutend herausstellt, entscheidend ist, dass der jeweilige Beschuldigte es wusste oder vorwerfbar nicht wusste.