Ich habe den Eindruck, dass die Entscheidungen des BGH, in denen die Senate die tatrichterlichen Beweiswürdigungen als unzureichend beanstanden, zunehmen, aber vielleicht ist das auch nur „gefühlt“. Und es ist nicht nur der 2. Strafsenat, der die Zügel anzuziehen scheint, sondern die anderen Senate beanstanden auch. So im BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 StR 412/15 -, der 4. Strafsenat in Zusammenhang mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen besonders schweren Raubes durch das LG Arnsberg. Da sind/waren dem BGH die Ausführungen zur Täteridentifizierung zu knapp:
„Der Generalbundesanwalt hält die Beweiswürdigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft; die Darstellung und Auseinandersetzung mit den den Angeklagten belastenden Indizien im Zusammenhang mit seiner Identifizierung durch den Geschädigten seien lückenhaft (§ 261 StPO). Dem kann sich der Senat – jedenfalls im Ergebnis – nicht verschließen.
Ob die Annahme einer hinreichend sicheren Identifizierung vor dem Hin-tergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schon deshalb einer tragfähigen Grundlage entbehrt, weil sich der Geschädigte bei der Wahllicht-bildvorlage lediglich zu 60% sicher war, kann letztlich dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Generalbundesanwalt die Erwägungen der Strafkammer zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens als unzureichend beanstandet. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, soweit der Zeuge zur Begründung der Wiedererkennung auf die markante Augenpartie des Angeklagten verwiesen hat, eine genauere Wiedergabe seiner Bekundungen vermissen, ferner eine Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung des Landgerichts maßgebend waren, es liege diesbezüglich tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen, wie sie das Landgericht hier in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten vorgenommen hat, kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier also darauf, welche äußeren Merkmale für das Wiedererkennen maßgebend waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 3 StR 178/91). Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der von dem Geschädigten beobachtete, hier in Betracht kommende Täter eine Kappe trug und sich ein Tuch vor den Mund ge-bunden hatte. Die Urteilsgründe sind auch deshalb lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche Angaben der Zeuge zu der festgestellten Fehlstellung der Nase des Angeklagten gemacht hat.
Heute ist die schöne Entscheidung BGH 2 StR 480/16 eingestellt zu Fragen der Identifizierung.
Sehr schön auch die kleine Stilblüte bei Rdn. 8, wo der „modus operandi“ zum „opus moderandi“ wird…