Archiv für den Monat: April 2016

Knapp darf es sein beim Rotlichtverstoß innerorts…..

© massimhokuto - Fotolia.com

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Ständige Rechtsprechung der OLG bzw. kleines 1 x 1 der Tatgerichte ist die Frage nach dem Umfang der Urteilsfeststellungen bei einem innerörtlichem Rotlichtverstoß. Daher gibt es dazu aus dem KG, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 Ws (B) 649/15 – auch nur den Leitsatz, der wie folgt lautet:

„Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen.“

Und: Das AG hatte im Urteil den (Verkehrs)Registerauszug in faksimilierter Form wiedergegeben. Das freutz den Senat nicht, da dadurch „Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe“ erschwert werden, zur Aufhebung hat das aber nicht geführt. Mich freut in dem Zusammenhang als Herausgeber des StRR das Zitat „Anschluss an BGH StRR 2013, 297“.

Aprilscherz? Nein, nur „Neues aus Schilda“

© Alex White - Fotolia.com

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Im ersten Moment hatte ich an einen (vorgezogenen) Aprilscherz gedacht, als ich den (Kurz)Bericht in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 30.03.2016 entdeckt und gelesen hatte. Dann aber fiel mein Blick auf das Datum und damit war klar: Kein Aprilscherz, sondern „nur – und so ist der Kurzbericht ja auch überschrieben (vgl. dazu hier Bericht aus den WN v. 30.03.2016): „Neues aus Schilda“ 🙂 .

Berichtet wird über ein Meisterstück der Stadt Emsdetten – einer kleineren Gemeinde/Stadt in der Nähe von Münster.  Da hat die Stadt ein im Bebauungsplan vorgesehenes Baumbeet mitten vor die Einfahrt eines Neubaus in einem Neubaugebiet gesetzt. Damit ist die Garageneinfahrt zu dem Baugrundstück – zumindest teilweise – versperrt. Die Stadt meint, sie sei im Recht, weil die Zufahrt zu dem Haus anders als im (Bebauungs)Plan vorgesehen, angelegt worden sein soll.

Jetzt lassen wir mal die rechtlichen Fragen außen vor, wie ist es z.B. mit Ansprüchen aus § 1004 BGB usw. – das ist tiefstes Zivilrecht. Unabhängig davon und unabhängig von der Frage, ob nun die Zufahrt plangerecht oder planabweichend gebaut ist, man fragt sich dann doch, was das soll? Im Zweifel muss das Baumbeet auch bei einer Neugestaltung der Einfahrt zumindest teilweise wieder entfernt werden usw. Das kostet. Und wer trägt die Kosten? Möglicherweise der Bauherr, wenn er falsch gebuat hat. Aber: Muss das und ein sicherlich anstehender Rechtsstreit in der Frage sein? Hätte man m.E. vermeiden können, aber eben: „Neues aus Schilda“. Oder: Wer wollte da mit dem Kopf durch die Wand?